Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 verändert sich die vergaberechtliche Landschaft in Nordrhein-Westfalen grundlegend. Durch den Wegfall der Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen erlischt die Bindung an die UVgO sowie den 1. Abschnitt der VOB/A. Stattdessen gilt jetzt der neue § 75a GO NRW.
Danach sind Vergaben im Unterschwellenbereich nur noch daran zu messen, ob sie wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz durchgeführt wurden. Vorgaben für bestimmte Verfahrensarten, Wertgrenzen, Losaufteilung etc. gibt es keine mehr. Die Ausgestaltung ihres eigenen Vergaberechts im Unterschwellenbereich bleibt damit ab dem 1. Januar 2026 jeder Kommune selbst überlassen.
Diese neue Freiheit birgt Chancen, sie stellt jede Kommune aber auch vor Herausforderungen:
- Wie wird zukünftig sichergestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz eingehalten werden?
- Welche Dokumentationspflichten gibt es?
- Nach welchem Maßstab prüfen Rechnungsprüfungsämter ab dem 01.01.2026?
- Wie gehe ich bei geförderten Maßnahmen vor?
- Was ist der richtige Mittelweg zwischen einer Verschlankung der Prozesse, Vereinfachung der Vorschriften und (Rechts-)Sicherheit für die einzelnen Anwender?
Die Antworten auf diese Fragen müssen nicht für jede Kommune identisch sein. Im Gegenteil ist es sogar sehr wahrscheinlich und empfehlenswert, dass jede Kommune hier – auf Grundlage ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit sowie der Ausstattung ihrer Vergabestelle – eigene Schwerpunkte setzt.
Ausgangspunkt für die politische Meinungsbildung in der Kommune kann dabei die Mustersatzung sein, die die kommunalen Spitzenverbände in NRW gemeinsam erarbeitet haben. Diese muss und sollte jedoch nicht einfach unverändert übernommen werden, Abweichungen in einzelnen Punkten oder eine gänzlich andere Ausgestaltung sind ausdrücklich zulässig und möglich.
So sollte jeweils im Einzelfall überdacht werden, ob die völlige Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Verfahrensarten, die ihrer Begrifflichkeit nach aus UVgO und VOB/A übernommen werden, in der Praxis wirklich zur Vereinfachung beiträgt. Im Bereich des Gebots zur Losaufteilung wiederum besteht ein erheblich größerer Spielraum für Vereinfachungen und Bürokratieabbau, der durch die vorgeschlagenen Formulierungen in der Mustersatzung nicht ausgeschöpft wird.
Gerne unterstützen wir Ihre Kommune individuell bei der Erarbeitung der für sie passenden Regelungen. Sprechen Sie uns an!
