Der 2. Rettungsweg über mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen – Neuregelung der BauO NRW

Im Gesetzgebungsverfahren zur neuen Bauordnung Nordrhein-Westfalen ist die Möglichkeit bei größeren Nutzungseinheiten den 2. Rettungsweg über mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen führen zu können, heftig diskutiert.

Die Ausgangslage

Nach geltender Rechtslage (§ 17 Abs. 3 BauO NRW) müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Ist kein Sicherheitstreppenraum vorhanden, kann der 2. Rettungsweg bei Geschossen, die nicht zur ebenen Erde liegen, entweder über eine notwendige Treppe oder über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle geführt werden. Diese grundsätzlichen Regelungen sollten auch nach dem Gesetzesentwurf zur neuen BauO NRW beibehalten werden. Jedoch soll folgende Regelung ergänzt werden:

„Bei Räumen, die für die gleichzeitige Aufnahme von mehr als 30 Personen bestimmt sind, ist der 2. Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle in der Regel nicht zulässig.“

Ausgangspunkt, diese Regelung in die BauO NRW aufnehmen zu wollen, ist die Erkenntnis, dass die Rettung nur einer bestimmten Anzahl von Personen innerhalb angemessener Zeit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr möglich ist. Nutzungseinheiten sind regelmäßig voneinander so abgetrennt, dass die Ausbreitung eines Brandes von einer auf eine andere Nutzungseinheit für 30 Minuten verhindert wird. Innerhalb dieser Zeit sollte die Rettung von Menschen aus einem Schadenobjekt möglich sein. Erfahrungswerte bei der Feuerwehr haben gezeigt, dass in dieser Zeit regelmäßig die Rettung von ca. 30 Personen über Rettungsgeräte der Feuer möglich ist.
Kritik an dieser Regelung wurde laut, da es sich bei den obigen Annahmen lediglich um Durchschnittswerte handelt, die den Gegebenheiten des Einzelfalls u. U. nicht in ausreichendem Umfang Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund haben die Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Änderungsantrag ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht, nach der die vorstehende Regelung modifiziert werden soll. Nach diesem Antrag soll die Regelung wie folgt lauten:

„Der 2. Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.“

Folgen für die Praxis

Sollte das Gesetz wie im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, Rechtskraft erlangen, werden für Nutzungseinheiten, in denen sich gleichzeitig mehr als 30 Personen aufhalten, grundsätzlich zwei notwendige Treppen oder ein Sicherheitstreppenraum erforderlich. Anderes kann nur dann der Fall sein, wenn der Bauherr nachweisen kann, dass sein konkretes Vorhaben vom Regelfall derart abweicht, dass eine weitere notwendige Treppe nicht erforderlich ist.

Sollte der Änderungsvorschlag gebilligt werden und Gesetzeskraft erlangen, würde keine bestimmte Personenzahl gesetzlich festgelegt sein, ab der der 2. Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht zulässig ist. Es wäre im Einzelfall zu prüfen, bis zu welcher Personenzahl die Rettung von Menschen in angemessener Zeit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr möglich ist. Bei dieser Prüfung wären dann die konkreten Faktoren wie örtliche Gegebenheiten, Leistungsfähigkeit der Feuerwehr (personelle und technische Ausstattung, Einsatztaktik) und ggf. Qualität der Abschottungen der einzelnen Nutzungseinheiten zu berücksichtigen.

Fazit

Die neue BauO NRW wird aller Wahrscheinlichkeit nach Regelungen enthalten, nach denen der 2. Rettungsweg nur bis zu einer gesetzlich bestimmten oder im Einzelfall zu bestimmenden Personenzahl je Nutzungseinheit zulässig ist. Wird diese Anzahl überschritten, so wird entweder ein Sicherheitstreppenraum oder ein weiterer notwendiger Treppenraum erforderlich.