Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB überplant werden dürfen. Die Begründung: § 13b BauGB sei mit EU-Recht unvereinbar. (BVerwG, Urteil vom 18.07.2023, 4 CN 3.22)
Der Fall
Die Umweltorganisation BUND stellte einen Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Überprüfung eines Bebauungsplans einer baden-württembergischen Gemeinde. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt, was von der Umweltorganisation im Verfahren gerügt wurde. Der erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies den Normenkontrollantrag noch als unbegründet ab; der Bebauungsplan sei wirksam und § 13b BauGB mit der EU-Richtlinie 2001/42/EG (Strategische Umweltprüfungs-Richtlinie, SUP-RL) vereinbar.
Die Entscheidung
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht noch im April 2023 das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen auch für den Bereich sogenannter Außenbereichsinseln für zulässig erachtet hatte (https://www.cbh.de/news/bau-immobilien/bverwg-ovg-nrw-bebauungsplan-der-innenentwicklung-aussenbereichsinsel-freiraumsicherung/), entschied das Gericht nun in der Revision, dass der Bebauungsplan zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden sei. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 SUP-RL. Sie müsse – als Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung für eine sogenannte Artfestsetzung – nach EU-Recht gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Die Voraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – gewährleisteten dies jedoch nicht.
§ 13b BauGB dürfe, so die Konsequenz, wegen dem Anwendungsvorrang des EU-Rechts nicht angewendet werden. Die Gemeinde hätte somit nach den Vorschriften des BauGB eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen müssen. Der Umweltbericht hätte der Begründung des Bebauungsplans beigefügt werden müssen. Diese Versäumnisse bewertete das Gericht als beachtlichen Verfahrensmangel, der in dem betreffenden Fall die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge habe.
Praxishinweis
§ 13b Satz 1 BauGB, die zentrale Regelung des § 13b BauGB, sieht vor, dass kleinflächige Bebauungspläne zur Wohnraumplanung auf Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen. Im beschleunigten Verfahren entfällt insbesondere nach den §§ 13 Abs. 3 Satz 1; 13a Abs. 2 Nr. 1; 13b Satz 1 BauGB das Erfordernis, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Darüber hinaus kann nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 1; 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
§ 13b Satz 1 BauGB ist zeitlich befristet und gilt nur für Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen, die bis zum Ablauf des Jahres 2022 förmlich eingeleitet wurden und die vor dem Ablauf des Jahres 2024 beschlossen werden. Die durch die Vorschrift ermöglichte Verfahrenserleichterung war aufgrund der Möglichkeit, flexibel schnelle und sinnvolle Entscheidungen für eine erweiterte Wohnbebauung am Ortsrand zu treffen, für viele Gemeinden attraktiv und wurde häufig genutzt. Zwar kam aufgrund der zeitlichen Befristung die Anwendung von § 13b Satz 1 BauGB für nach dem 31.12.2022 eingeleitete Bauplanungsverfahren auch schon vor der Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Das Urteil hat jedoch Implikationen für alle Pläne, die bereits – unter Anwendung des § 13b Satz 1 BauGB – im beschleunigten Verfahren beschlossen wurden oder in der Planaufstellung sind:
Für Letztere ist es denkbar, die notwendigen Verfahrensschritte im laufenden Verfahren nachzuholen. Dagegen sind bereits in einem Verfahren nach § 13b BauGB beschlossene Bebauungspläne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl als verfahrensfehlerhaft zu bewerten, was – bei rechtzeitiger Rüge des Fehlers – die Unwirksamkeit des Plans bedeuten kann. Dies wiederum kann Folgen für den Planvollzug nach sich ziehen, etwa im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungen im Gebiet des unwirksamen Plans.
Um Rechtsunsicherheit und Verzögerungen bei der Umsetzung bereits genehmigter Vorhaben in den betroffenen Bereichen zu vermeiden, können die Gemeinden verschiedene Möglichkeiten in Betracht ziehen, rechtssichere Bauleitplanung für die betroffenen Flächen (wieder-)herzustellen.
Grundsätzlich denkbar ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes unter Beachtung der notwendigen Verfahrensschritte. Dies ist allerdings mit hohem Zeit- und Ressourcenaufwand verbunden, denn bei einer Neuaufstellung müssten auch die bereits durchgeführten Verfahrensschritte wiederholt werden. Zudem würde die Fehlerhaftigkeit des bisherigen Plans nicht automatisch auch rückwirkend behoben.
Daher kann die Behebung von Fehlern („Heilung“) im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB die vorzugswürdige Option darstellen. In diesem Verfahren können Fehler auch rückwirkend behoben werden. Ein ergänzendes Verfahren ist nur zur Behebung von Fehlern zulässig, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Auch muss die Identität des Plans gewahrt bleiben, d. h. es darf grundsätzlich zu keinen inhaltlichen Änderungen des Plans kommen.
Rechtsanwalt Lukas Schwellenbach
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