Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2026 (Az. 9 VR 3.26) entschieden, dass Grundstückseigentümer durch die Behörde angeordnete Vorarbeiten im Sinne von § 44 EnWG für den Ausbau von Höchstspannungsleitungen dulden müssen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Reichweite von § 44 EnWG im Kontext eines Netzausbauprojekts („Rhein-Main-Link“).
1. Der Fall
Dem Verfahren lag ein Streit zwischen einem Grundstückseigentümer und der zuständigen Planfeststellungsbehörde zugrunde. Die beigeladene Vorhabenträgerin plante im Rahmen eines länderübergreifenden Netzausbauprojekts die Durchführung von Baugrunduntersuchungen (Zeitraum 15 Wochen) und Kartierungsarbeiten (Zeitraum 56 Wochen) auf Grundstücken des Antragstellers. Diese Flächen wurden überwiegend im Rahmen einer Pensionspferdehaltung genutzt.
Nachdem der Eigentümer ein Betretungsverbot ausgesprochen hatte und auch auf wiederholte Ankündigungen der Vorarbeiten seine Zustimmung nicht aussprach, beantragte die Vorhabenträgerin den Erlass einer Duldungsanordnung gem. § 44 EnWG. Die Behörde gab diesem Antrag statt und verpflichtete den Eigentümer, die vorgesehenen Maßnahmen für einen bestimmten Zeitraum zu dulden, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung.
Hiergegen legte der Eigentümer Widerspruch ein und beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um die Durchführung der Maßnahmen vorläufig zu verhindern.
2. Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte zunächst klar, dass ein Widerspruch gegen eine Duldungsanordnung nach § 44 Abs. 4 EnWG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Maßgeblich sei daher eine Interessenabwägung im Eilverfahren, die vorliegend zu Lasten des Antragstellers ausgefallen ist.
Nach summarischer Prüfung erwies sich die Duldungsanordnung als voraussichtlich rechtmäßig. Die vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere Baugrunduntersuchungen und Kartierungen – seien demnach typische Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG. Auch tiefere Bohrungen (bis zu 40 m) seien hiervon umfasst. Ferner seien die Maßnahmen auch hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG.
Das Gericht betonte, dass die Maßnahmen erforderlich seien, um die Planung und spätere Durchführung des Vorhabens sachgerecht vorzubereiten. Die Eingriffe in das Eigentum seien lediglich vorübergehend und von geringer Intensität. Eine Existenzgefährdung des Pferdebetriebs oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen seien nicht ersichtlich.
Insgesamt überwögen daher das öffentliche Interesse an der zügigen Durchführung des Netzausbaus sowie das Interesse der Vorhabenträgerin am Vollzug der Duldungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von den Maßnahmen verschont zu bleiben.
3. Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht die starke Stellung des § 44 EnWG im Kontext von Infrastrukturvorhaben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass der Begriff der Vorarbeiten weit auszulegen ist und auch eingriffsintensivere Maßnahmen wie tiefere Bohrungen umfassen kann, solange diese der Planung dienen.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Beschleunigung von Netzausbauprojekten erhebliches Gewicht beimisst. Eigentümer können sich gegen entsprechende Maßnahmen im Eilverfahren nur eingeschränkt erfolgreich zur Wehr setzen. Insgesamt wird mit dieser Entscheidung Inhalt und Reichweite von § 44 EnWG deutlich konturiert und zugunsten einer effektiven Projektumsetzung angewendet.
