Bundestag berät Entwurf des Plansicherstellungsgesetzes

In der vergangenen Sitzungswoche hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zum Plansicherstellungsgesetz in erster Lesung beraten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen zahlreicher Fachgesetze sollen ordnungsgemäße Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie sichergestellt werden.

Die im Zuge der COVID-19-Pandemie verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen haben praktische Auswirkungen auch auf die Durchführung von Verwaltungsverfahren. Die Probleme betreffen insbesondere die öffentliche Auslegung von Antragsunterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Denn viele Gemeindeverwaltungen, in denen die öffentliche Auslegung stattfinden müsste, sind im Zuge der geltenden Kontaktbeschränkungen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt, so dass eine öffentliche Auslegung von Unterlagen nicht mehr möglich ist. Ferner ergeben sich Probleme bei der Durchführung von Erörterungsterminen und Antragskonferenzen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf (Drucksache 19/18965) möchten die Regierungsfraktionen gewährleisten, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19-Pandemie ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Konkret ist etwa vorgesehen, dass eine eigentlich notwendige öffentliche Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden kann, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.03.2021 endet. Darüber hinaus soll die Durchführung von Erörterungsterminen oder anderweitigen mündlichen Verhandlungen im Verwaltungsverfahren durch eine Online-Konsultation ersetzt werden können. Für die Online-Konsultation sollen den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin oder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht werden. Ihnen ist dann innerhalb einer vorher bekanntzumachenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten soll die Online-Konsultation auch durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden können.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Erleichterungen des Plansicherstellungsgesetzes auch auf bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anwendbar sind. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen wurde, muss nach dem Entwurf jedoch wiederholt werden, wenn er nach dem Plansicherstellungsgesetz durchgeführt werden soll.