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Verlängerung der Umsetzungsfrist auf 60 Monate soll möglich werden

Bislang waren nach den Bestimmungen der Förderrichtlinien die geförderten Vorhaben sowohl für Nichtwohngebäude als auch für Wohngebäude binnen maximal 48 Monaten (Monate + maximal 24 Monate Fristverlängerung) umzusetzen. Eine weitergehende Verlängerung sah die Richtlinie nicht vor. Diese Umsetzungsfrist ist gerade für Großprojekte mit u. U. noch notwendigen Bauleitplanverfahren, aufwendigen Baugenehmigungsverfahren und angesichts der aktuell hohen Auslastung der Bauwirtschaft samt schwierigen Lieferketten oftmals unrealistisch gewesen. Der Richtliniengeber hat nun reagiert: Mit dem Entwurf einer neuen Richtlinie vom 9.12.2022, der bereits bei der KfW veröffentlicht ist und voraussichtlich zum 1.1.2023 in Kraft treten soll, wird nun eine Verlängerung auf bis zu 60 Monate vorgesehen.

Dies allerdings nicht für alle geförderten Projekte, sondern nur für diejenigen Vorhaben, für welche der Förderantrag zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 gestellt wurde bzw. gestellt wird. Der Richtliniengeber hat sich offenbar von dem Gedanken leiten lassen, dass vorher beantragte Vorhaben noch unter günstigeren Bedingungen in die Umsetzung gebracht werden hätten können. Dies berücksichtigt nicht, dass ein Großteil der komplexeren Projekte, für welche in 2021 Fördermittel beantragt wurden, wegen des Planungs- und Genehmigungsvorlaufs auch erst 2023 in die Bauvergabe gelangen können und daher genauso betroffen sind. Daher erscheint der Stichtag zum 1.1.2022 letztlich willkürlich und es bleibt zu hoffen, dass in der nächsten Fortschreibung der Richtlinie auch für die in 2021 bewilligten Förderungen eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit eingeräumt wird.

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Andreas Haupt

Andreas Haupt

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