BGH: Amtshaftung und Hochwasser – Hohe Anforderungen an Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Erst nach und nach zeichnet sich das tatsächliche Ausmaß der durch die Hochwasserkatastrophe entstandenen Schäden in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ab. Eine erste vorsichtige Schätzung der Versicherungsgesellschaften beziffert den entstandenen Schaden auf rd. 5 Mrd. Euro. Zugleich wird die Überprüfung von möglicherweise im Rahmen der staatlichen Hochwasserwarnung gemachten Fehlern verlangt.

Für die staatlichen Stellen, die für die Warnung von Überschwemmungen zuständig sind, besteht nun die Gefahr, dass sie Schadenersatzforderungen gegenüberstehen werden.

Um eine rechtliche Einordnung von Schadenersatzforderungen gegen staatliche Stellen im Rahmen von Hochwasserwarnungen zu bekommen, lohnt sich ein Blick in das Jahr 2004. Denn bereits 2004 hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2004, III ZR 200/03) zu Schadenersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung im Rahmen von Hochwasserwarnungen geäußert:

Der Fall

Im Jahr 1999 führten starke Regenfälle zu dem damals bislang höchstgemessenen Hochwasser des Flusses Wertach mit einer statistischen Wiederkehrzeit von 100 Jahren. Die enormen Wassermassen führten dazu, dass sich große Mengen Treibgut an einer Deichöffnung verkeilten und den Abfluss des auflaufenden Wassers verhinderten. Versuche der Behörden, den Abfluss von Treibgut zu befreien, dauerten rd. 13 Stunden und blieben erfolglos, sodass der Deich auf einer Länge von rd. 250 m brach. Die dadurch ausgelöste Flutwelle überschwemmte einen hinter dem Deich gelegenen Ortsteil sowie den sich in dem Ortsteil befindenden Keller der Kläger und zerstörte die sich im Keller befindlichen Gegenstände. Eine Warnung durch die Katastrophenbehörde erfolgte erst kurz bevor der Deich brach.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Katastrophenschutzbehörde aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verpflichtet war, die vom Hochwasser bedrohte Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen. Weiter hätte die Behörde die Warnung auch schon dann aussprechen müssen, wenn zwar noch Chancen für eine Rettung des Deiches bestanden hätten, die Wahrscheinlichkeit eines Dammbruchs aber aus Sicht der vor Ort tätigen Kräfte schon deutlich überwogen hätte und sich deswegen Zweifel an der Beherrschung der Lage aufdrängen mussten.

Der Bundesgerichtshof sah dann aber keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Denn der eingetretene Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Warnung durch die Behörde eingetreten. Hätte die Behörde rechtzeitig gewarnt, hätten die Kläger ihr Haus unverzüglich verlassen müssen. Die sich im Keller befindlichen Gegenstände hätten auch dann nicht in die oberen Etagen gerettet werden können.

Fazit

Die Rechtsprechung fasst die Amtspflichten der Behörden in Bezug auf Hochwasserschutz weit. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Fehlern im Rahmen der Hochwasserwarnung ist es jedoch schwer, einen ausreichenden Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden darzulegen. Es muss daher immer gefragt werden: Wäre der Schaden auch bei rechtmäßigem (hier also rechtzeitigem) Handeln eingetreten? Ist dies der Fall, scheidet ein Schadenersatzanspruch gegen die Behörde aus.

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Dr. Nico Herbst

Dr. Nico Herbst

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