Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren bestätigt

Das OVG hat mit Urteil vom 08.06.2021 entschieden, dass das Landesjustizprüfungsamt Examensabsolventen auf Anfrage eine kostenfreie Kopie ihrer Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen muss.

Die Zeiten, in denen Examensabsolventen ihre eigenen Klausuren vor Ort persönlich abfotografieren müssen sind damit – zum Glück – vorbei.

Der Fall

Ein in Essen wohnhafter Kläger beantragte nach erfolgreichem Abschluss des zweiten Staatsexamens im Oktober 2018 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt NRW Einsicht in die von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten. Er bat um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg. Das Landesjustizprüfungsamt forderte daraufhin beim Kläger einen Vorschuss für Kopierkosten für insgesamt 348 Seiten in Höhe von 69,70 Euro an. Unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung weigerte sich der Kläger, den Betrag zu entrichten. Sodann lehnte das Landesjustizprüfungsamt die Übersendung ab.

In der ersten Instanz verurteilte das VG Gelsenkirchen das Land Nordrhein-Westfalen, dem Kläger unentgeltlich Kopien der Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten auf postalischem oder elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen, wegen der grundsätzlicher Bedeutung jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Entscheidung

Das OVG Münster hat nunmehr auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden. Demnach ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie aus der Datenschutz-Grundverordnung, die vorliegend jedenfalls über die Regelungen im Landesdatenschutzgesetz NRW anwendbar ist. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgende Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie umfasst eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom Landesjustizprüfungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten fallen. Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO unterliegt insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs sah das OVG als nicht gegeben an. Insbesondere waren keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Im Übrigen lässt sich nach Auffassung des Senats ein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Landesjustizprüfungsamt auch nicht feststellen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.