Alles neu macht das Jahr 2020!

Alle zwei Jahre prüft die EU-Kommission turnusmäßig die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Nun hat die EU-Kommission die zu erwartenden EU-Schwellenwerte für die Jahre 2020/21 angekündigt.

Künftige EU-Schwellenwerte

Ab dem 01.01.2020 gelten folgende, nach unten angepasste Schwellenwerte:

  • 5.350.000 Euro für Bauaufträge (derzeit 5.548.000 Euro)
  • 5.350.000 Euro für Konzessionen (derzeit 5.548.000 Euro)
  • 214.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber (derzeit 221.000 Euro)
  • 139.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer und oberster Bundesbehörden (derzeit 144.000 Euro)
  • 428.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern (derzeit 443.000 Euro)
  • 428.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich (derzeit 443.000 Euro)

Bedeutung der neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabepraxis

Die EU-Schwellenwerte entscheiden darüber, ob das europäische oder das nationale Vergaberecht Anwendung findet und geben damit darüber Auskunft, welches Vergaberegime für einen Auftraggeber in Betracht kommen kann.

Überschreitet der geschätzte Auftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert (sog. Oberschwellenbereich), finden gem. § 119 Abs. 1 GBW die Verfahrensarten des GWB-Vergaberechts Anwendung. Darüber hinaus hat ein unterlegener Bieter bzw. Bewerber lediglich im Oberschwellenbereich das Recht, die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern bzw. den Oberlandesgerichten geltend zu machen. Zudem müssen Aufträge im Oberschwellenbereich europaweit unter Berücksichtigung zwingend anzuwendender Ausschreibungsverfahren und Bekanntmachungsmuster ausgeschrieben werden. Diese werden durch die EU-Kommission vorgegeben.
Bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes (sog. Unterschwellenbereich) findet traditionell das Haushaltsrecht Anwendung. Die Verfahrensarten der sog. Unterschwellenvergabe bestimmen sich dabei nach dem Abschnitt 1 der VOB/A bzw. VOL/A/UVgO.

Zur Ermittlung, ob der jeweilige Schwellenwert erreicht wird, ist der öffentliche Auftraggeber zu einer voraussichtlichen Schätzung des Auftragswertes verpflichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung (VgV) ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung auszugehen. Bei der Berechnung gilt es in Anlehnung an die Vorgaben des Art. 4 der europäischen Richtlinie RL/2014/24 zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne die nationale Umsatzsteuer gelten.

Besonderheiten bestehen nach § 3 Abs. 7, 8 und 9 VgV bei der Losvergabe. Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose für die Ermittlung des Auftragswertes zu Grunde zu legen.

Ab Januar 2020 gilt es daher die neuen Schwellenwerte bei der Ausgestaltung Ihres Vergabeverfahrens zu berücksichtigen!

Rechtsanwältin Kristin Hacky
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