Mit Beschluss vom 18.04.2024 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az. 1 LA 1/24) Kriterien zur Abgrenzung von (selbstständigen) Gebäuden und (unselbstständigen) Gebäudeteilen dargestellt und deutlich gemacht, dass bei einem Anbau nicht etwa eine bestehende Verbindungstür, sondern vielmehr die funktionale Abhängigkeit vom Hauptgebäude als maßgebliches Abgrenzungskriterium heranzuziehen ist.
Der Fall
Dem Bauherrn wurde eine Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Kellergeschoss des im Übrigen abgebrochenen Vorgängerbaus erteilt. Den Bauvorlagen ließ sich entnehmen, dass der bestehende Keller nach Westen um einen Fahrradkeller erweitert werden sollte. Dieser Fahrradkeller sollte einen eigenen Zugang nach außen erhalten, der über eine in einem eingeschossigen Anbau liegende Treppe an die Oberfläche geführt wird. Der Anbau mit einer Länge von 5,92 m, einer Breite von 3 m und einer Höhe von 2,40 m verfügt nach den Bauzeichnungen über Ausgänge nach Osten und Westen. Er schließt unmittelbar südlich an das Wohngebäude an und ist ohne Grenzabstand errichtet. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Baugenehmigung nach Klage des Nachbarn mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben, da der erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten werde und keine Privilegierung für Gebäude ohne Aufenthaltsräume vorliege.
Die Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt die Auffassung der Vorinstanz. So halte das genehmigte Mehrfamilienhaus nicht die Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO ein. Auch der Privilegierungstatbestand des § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO greife nicht. Die Privilegierung sieht vor, dass Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Höhe bis zu 3 m ohne oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze errichtet werden können. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da der Anbau kein Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 NBauO, sondern lediglich einen Gebäudeteil des Mehrfamilienhauses darstelle. Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 NBauO sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Der Begriff der selbstständigen Benutzbarkeit ist auf funktionale und bautechnische Gesichtspunkte bezogen. Ein Gebäude muss selbst über diejenigen zentralen Merkmale verfügen, die nach seiner Zweckbestimmung zu einer ordnungsgemäßen Nutzung notwendig sind. Grundsätzlich erforderlich sind ein eigenes Fundament, ein eigener Zugang mit ggf. eigenem Treppenhaus im Inneren, Abschlusswände nach außen und eine eigene Überdachung. Nicht erforderlich ist dabei, dass Fundament, Decken, Außenwände und Dach von benachbarten Bauten konstruktiv getrennt sind und das Gebäude demzufolge bei statischer bzw. baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte. Erforderlich ist aber eine zumindest gedankliche Teilbarkeit in vertikaler Hinsicht; „unter einem Dach“ oder „auf einem Geschoss“ kann es keine verschiedenen eigenständigen Gebäude geben.
Dem streitgegenständlichen Anbau fehle es an einer funktionalen Selbstständigkeit. So stehe dieser zwar nicht die Türverbindung zum Hauptgebäude entgegen. Eine solche Verbindung lasse einen Anbau nicht zwangsläufig als Teil des Hauptgebäudes erscheinen, wenn die Verbindung die eigenständige Funktion des Anbaus unberührt lässt und ohne wesentliche Funktionsänderung hinweggedacht werden könnte. Allerdings sind die rechtlichen Grenzen überschritten, wenn der Anbau nicht unerheblich in die Nutzung des Hauptgebäudes eingebunden ist. Dies sei vorliegend der Fall, da die Funktion des Anbaus im Wesentlichen darin liege, eine eigenständige Erschließung des Fahrradkellers zu gewährleisten. Auch der Umstand, dass der Anbau auch dem Abstellen von Gartengeräten, Kinderwagen u. Ä. diene, führe nicht zu einer anderen Betrachtung. So sei bei mehreren Nutzungszwecken des Anbaus darauf abzustellen, ob die dem Hauptgebäude zuzuordnende Nutzung den Anbau wesentlich prägt. Dies sei hier der Fall, sodass lediglich ein unselbstständiger Gebäudeteil vorliege.
Folgen für die Praxis
Die vorstehende Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten der Abgrenzung von Gebäuden und Gebäudeteilen im Kontext von Anbauten auf. Sie verdeutlicht, dass eine einzelfallbezogene Prüfung hinsichtlich der funktionalen Selbstständigkeit unerlässlich ist und ein Bauherr gut beraten ist, diese Prüfung intensiv durchzuführen, bevor er fälschlicherweise von dem Vorliegen einer Abstandsflächenprivilegierung ausgeht.