Urheberrechtsschutz für Liedtexte trotz KI-Einsatz bei Musikproduktion

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.12.2025 – 2‑06 O 401/25) bejaht den Urheberrechtsschutz eines Liedtexts, der von einer natürlichen Person stammt, obwohl im weiteren Produktionsprozess ein KI-System eingesetzt wurde. Entscheidend sei, dass der schöpferische Kern des Textes menschlich geprägt ist. Ein späterer KI-Einsatz ändere daran grundsätzlich nichts.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen Liedtext verfasst, in dem sie persönliche Erfahrungen verarbeitete und den sie – nach ihrem Vortrag ohne Einsatz von KI – selbständig niederschrieb. Diesen „Originaltext“ überließ sie einem Produzenten, der bei der Produktion des Songs „X“ ein KI-System (SunoAI) nutzte, jedenfalls zur Erzeugung der Musik und für spätere Bearbeitungsschritte. „X“ wurde veröffentlicht. Später veröffentlichte die Beklagte als Digitalvertrieb zwei Versionen des Songs „Y“ auf Streaming-Plattformen. Nach Auffassung der Klägerin übernimmt der Text von „Y“ zentrale, teils wortlautidentische Passagen ihres Originaltexts sowie dessen erzählerische Grundstruktur. Die Beklagte stellte dies in Abrede und berief sich – gestützt auf Privatgutachten – darauf, der Text von „X“ sei im Kern KI-generiert und daher nicht schutzfähig. Die Klägerin legte demgegenüber eidesstattliche Versicherungen von sich und dem Produzenten vor, wonach der Originaltext von ihr stamme und die KI erst im späteren Produktionsprozess eingesetzt worden sei.

Entscheidung

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand zunächst die Frage, ob der Originaltext ein schutzfähiges Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellt.

Das LG Frankfurt a.M. knüpfte an die Rechtsprechung zur „kleinen Münze“ bei Liedtexten an und betonte, dass an die Schöpfungshöhe nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Unter der – zunächst nur unterstellten – Annahme einer menschlichen Urheberin erkannte die Kammer im Originaltext eine persönliche geistige Schöpfung: Der Text erzähle die Geschichte der Klägerin, arbeite mit kurzen, prägnanten Zwei‑ bis Dreiwortsätzen, Wiederholungen und bewusst offenbleibenden Satzanfängen, so dass ein eigenständiger Stil entstanden sei. Diese individuelle Prägung genüge, um den urheberrechtlichen Werkcharakter zu bejahen.

Zugleich stellt das Gericht klar, dass reine KI‑Outputs mangels menschlicher Schöpfungsleistung grundsätzlich nicht als Werke i.S.d. UrhG schutzfähig seien. Ob ausnahmsweise schon ein besonders kreativer Prompt Schutz begründen könnte, ließ das Gericht offen.

Das Gericht befasste sich sodann eingehend mit der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gegenseite die menschliche Urheberschaft unter Berufung auf eine KI-Generierung bestreitet. Ausgangspunkt sei, dass die Klägerin die Schutzfähigkeit und ihre Urheberschaft darzulegen und im Eilverfahren glaubhaft zu machen hat. Greife die Anspruchsgegnerin indes mit konkreten Anhaltspunkten – etwa einem Gutachten, das „typische“ KI‑Merkmale im Text behauptet – die menschliche Urheberschaft an, obliege es der Urheberin im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, den Schaffensprozess im Einzelnen zu schildern und zu konkretisieren, welche Elemente auf eigener geistig‑schöpferischer Tätigkeit beruhen. Diese Anforderungen bewertete das LG Frankfurt a.M. als erfüllt: Die Klägerin habe eidesstattlich versichert, den Originaltext ohne KI verfasst zu haben. Zudem habe sie die späteren KI‑gestützten Produktionsschritte nachvollziehbar erläutert. Der Produzent habe dies durch seine eidesstattliche Versicherung gestützt, mit welcher er den biografischen Bezug des Textes zur Klägerin hervorgehoben und seine Rolle als produzierender Mitwirkender beschrieben habe, der zwar eine KI einsetze, jedoch nicht als Texturheber auftrete.

Das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Musiksachverständigen, das auf logische Brüche, Redundanzen und fehlende formale Strenge als angeblich KI‑typische Muster abstellt, vermochte die Glaubhaftmachung nach Auffassung des Gerichts nicht zu entkräften. Solche Merkmale könnten ebenso gut Ausdruck menschlicher – gegebenenfalls auch unbeholfener – Kreativität sein.

In der Folge befasste sich das Gericht mit der urheberrechtlichen Einordnung der späteren Textfassungen, insbesondere der vom Produzenten veröffentlichten Version und der endgültigen Fassung im Song „X“. Unter Rückgriff auf § 23 Abs. 1 UrhG erinnerte das Gericht daran, dass der Schutzbereich eines Werks alle Werkumgestaltungen erfasst, in denen dessen Eigenart erkennbar fortwirkt und ein übereinstimmender Gesamteindruck verbleibt. Verlasse die neue Gestaltung diesen prägenden Kern, entfalle die Schutzbereichsberührung. Ausgehend hiervon qualifizierte das LG Frankfurt a.M. die späteren Fassungen als Bearbeitungen des Originaltexts, die dessen Schutzbereich nicht verlassen. Struktur, erzählerischer Bogen und der prägnante Stil der kurzen, stakkatoartigen Sätze prägten auch die überarbeiteten Versionen.

Anmerkung

Das Urteil des LG Frankfurt a.M. bestätigt die fortbestehende Tragfähigkeit des klassischen Werkbegriffs im KI‑Zeitalter. KI‑Systeme sind keine Urheber. Schutzbegründend kann allein die menschliche Schöpfungsleistung sein.

Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass der Einsatz von KI als Werkzeug den Schutz eines von einem Menschen geschaffenen Textes nicht infrage stellt, solange der kreative Kern vom Menschen ausgeht. Für textlich Kreativschaffende bedeutet dies grundsätzlich, dass sie KI‑Tools – etwa zur Musikgenerierung – ohne Verlust ihrer Urheberstellung einsetzen können, sofern der grundlegende Text aus eigener Feder stammt.

Für die Praxis dürften die gerichtlichen Feststellungen zur Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast von besonderer Bedeutung sein. Das LG Frankfurt a.M. verlangt bei substantiierten „KI‑Einwänden“ eine nachvollziehbare Darstellung des Schaffensprozesses und eine Zuordnung der menschlichen Beiträge. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren soll diese nach Ansicht des Gerichts durch eidesstattliche Versicherung möglich sein. Insoweit ist es Werkschaffenden dringend anzuraten, ihre kreativen Prozesse zu dokumentieren, etwa durch Versionierung von Entwürfen und Festhalten von Zeitpunkt und Zweck eines etwaigen KI‑Einsatzes. Andernfalls droht beim Einsatz von KI eine mangelnde Nachweisbarkeit schöpferischer Tätigkeit und deren Niederschlag im Werk.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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