Update Corona Entschädigung

Die deutsche Wirtschaft steht im Moment in sehr vielen Bereichen in Folge der staatlich teilweise oder vollständigen angeordneten Betriebsschließungen unter Druck. Nicht nur die Hotel- und Gaststättenbranche, die von 70.000 akut insolvenzgefährdeten Betrieben spricht, ist betroffen.

Das Infektionsschutzgesetz sieht für wirtschaftliche Folgen, die Infolge von allgemein angeordneten Betriebsschließungen entstehen, keine unmittelbaren Ausgleichsansprüche vor. Die Vorschriften im aktuellen Infektionsschutzgesetz, die sich mit Entschädigungsfragen beschäftigen, sind direkt nämlich nicht anwendbar. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt – wie mittlerweile teilweise in der rechtswissenschaftlichen Literatur diskutiert, ist zweifelhaft und noch nicht höchstrichterlich entschieden. Mindestens genauso zweifelhaft ist, ob der Gesetzgeber die Regelungslücke im Infektionsschutzgesetz zu Gunsten eines umfassenden Entschädigungsanspruches in Folge der generellen Betriebsschließungen novelliert.

Parallel verdichten sich die Hinweise, dass die aktuellen generellen Maßnahmen nicht in vollem Umfang rechtmäßig sind. So hat kürzlich z.B der VGH Baden Württemberg  darauf hingewiesen, dass es bereits zweifelhaft ist, ob die Ermächtigungsgrundlage, auf die derzeitigen staatlichen Maßnahmen gestützt werden, diese überhaupt trägt. Verschiedene Gerichte haben auch durchaus berechtigte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einzelner Maßnahmen, etwa die etwas willkürlich anmutende Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 qm mit diversen und teilweise wenig plausiblen Ausnahmen.

Was bedeutet die Situation nun für von generellen Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen und Branchen?

Sofern und soweit sich die staatlichen Maßnahmen im Zuge der Pandemie tatsächlich rechtswidrig sind, könnte den Betroffenen durchaus ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung zu stehen. Allerdings  ist ein allgemeiner Grundsatz im nationalen Staatshaftungsrecht, das Ansprüche gegen den Staat nur dann erfolgreich sind, wenn man zuvor versucht hat, sich mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln gegen die belastenden Maßnahmen zur Wehr zu setzen.  Mit anderen Worten: Wer es versäumt, gerichtlichen Hauptsache- und Eilrechtsschutz gegen belastende Maßnahmen zu suchen, geht leer aus, auch wenn sich später herausstellen sollten, dass die Maßnahmen rechtswidrig waren.

Ist daher dringend zu empfehlen, sorgfältig zu prüfen, ob und wie man als Unternehmer von den Maßnahmen betroffen ist und ggf.  Rechtsmittel gegen die repressiven staatlichen Maßnahmen einzulegen, um sich etwaige Ansprüche zu sichern.