Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2026 (Az.: 2 BvR 2097/16) eine Verfassungsbeschwerde von 67 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Hintergrund
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendeten sich die Beschwerdeführerinnen gegen die sogenannte Solidaritätsumlage, die Gemeinden mit überschießender Steuerkraft in Nordrhein-Westfalen ursprünglich in den Jahren 2012 bis 2022 dazu verpflichtete, Gemeinden in schwieriger Haushaltslage durch eine Umlage mitzufinanzieren. Die Solidaritätsumlage war im Rahmen des Stärkungspaktgesetzes 2013 eingeführt worden. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber entschied sich dann, die Solidaritätsumlage mit Ablauf des Jahres 2017 zu beenden. Mit ihrer Beschwerde rügten die Beschwerdeführerinnen einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG.
Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an, denn die Beschwerdeführerinnen hätten weder ihr Rechtsschutzbedürfnis ausreichend dargelegt, noch habe die Kommunalverfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität genügt. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, denn der Landesgesetzgeber habe die Solidaritätsumlage bereits mit Ablauf des Jahres 2017 beendet und die Beschwerdeführerinnen hätten nicht vorgetragen, dass die Klärung der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung gehabt habe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erschiene, eine Wiederholungsgefahr bestehe oder sie die Maßnahme noch weiterhin beeinträchtige.
Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Beschwerden beim Landesverfassungsgericht Nordrhein-Westfalen hätten erhoben werden müssen. Eine Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, soweit die Beschwerde auch vor den Landesverfassungsgerichten hätte erhoben werden können. Der Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit reicht aber nur so weit, wie die Landesverfassung den Garantiegehalt von Art. 28 Abs. 2 GG auch im Wesentlichen abdeckt und seine Wahrung von der Landesverfassungsgerichtsbarkeit überprüft werden kann. Die Beschwerdeführerinnen hätten in dem Verfahren weder dargelegt, dass die Landesverfassung den Garantiegehalt von Art. 28 Abs. 2 GG nicht im Wesentlichen abdecke, noch, dass die Landesverfassungsgerichtsbarkeit den Garantiegehalt von Art. 28 Abs. 2 GG nicht überprüfen könne.
Das Bundesverfassungsgericht stellte inhaltlich jedoch auch fest, dass nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG den Kommunen ein Recht auf finanzielle Eigenverantwortung zusteht, den jedenfalls die Vorstellung einer aufgabengerechten Finanzausstattung zugrunde liegt. Der effektive Gewährleistungsbereich kommunaler Selbstverwaltung im Allgemeinen und der Finanzhoheit im Besonderen ist in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn die Kommunen ihre eigenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und mangels finanziellen Spielraums Prioritätsentscheidungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr treffen können. Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistet vor diesem Hintergrund die grundlagenfinanzielle Eigenverantwortung. Er verpflichtet den Staat, den Kommunen ggf. die Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Folgen für die Praxis
Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG den Kommunen ein Recht auf finanzielle Eigenverantwortung zusteht, dem jedenfalls die Vorstellung einer aufgabengerechten Finanzausstattung zugrunde liegt, ist für die derzeit finanziell stark notleidenden Kommunen positiv. Gleichwohl muss das Bundesverfassungsgericht den Gewährleistungsgehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG (finanzielle Mindestausstattung) der Kommunen weiter ausgestalten. Möglichkeiten dazu hat es. Derzeit sind zwei von CBH-Rechtsanwälte betreute Verfahren, welche die kommunale Finanzausstattung zum Gegenstand haben (Az.: 2 BvR 1850/19 u. 2 BvR 1632/24) die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen zu stärken.
