LG Köln erklärt Kündigung eines Girokontos wegen Belastung der Bank mit Negativzinsen für wirksam

Das LG Köln hat am 03.12.2020 (Az. 22 O 23/20) in einem von CBH Rechtsanwälte für die klagende Bank geführten Verfahren entschieden, dass eine Kündigung eines Girokontos wegen der Belastung der Bank mit Negativzinsen wirksam ist, wenn auf diesem Konto Einlagen in achtstelliger Höhe vorgehalten werden und der Kunde zur Vereinbarung eines Verwahrentgelts als milderes Mittel nicht bereit ist.

Sachverhalt

Der als vermögend geltende (Neu-)Kunde hatte bei der Bank ein Girokonto eröffnet. Da sich das Kreditinstitut Geschäftschancen hiervon versprach, war es zu einer befristeten Gebührenfreiheit für das Konto bereit.

Einige Zeit später wurde ein zweistelliger Millionenbetrag auf das Konto überwiesen, auf dem ansonsten nur geringe Umsätze zu verzeichnen waren. Die erhofften Geschäftschancen haben sich nicht verwirklicht.

Die Bank wies den Kunden darauf hin, dass sie zur Kompensation der sie aufgrund der hohen Einlagen des Kunden treffenden Einlagenfazilität bei der EZB ein Verwahrentgelt vereinbaren wolle, was der Kunde ablehnte. Daher kündigte die Bank das Girokonto, was der Kunde zurückwies, so dass Klage erhoben werden musste.

Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln hat entschieden, dass die ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Begründet wurde dies mit der Störung des Äquivalenzprinzips. Zwar sei die Bank mit der Vereinbarung der befristeten Gebührenfreiheit ein Risiko eingegangen, so dass die bloße Tatsache, dass sich die erhofften Geschäftschancen nicht verwirklicht hätten, noch nicht ohne Weiteres für eine Kündigung ausreiche.

Allerdings sei durch die Einzahlung eines zweistelligen Millionenbetrags auf das Konto das Äquivalenzverhältnis gestört, was die klagende Bank zur Kündigung berechtigte, da der Kunde das denkbare mildere Mittel, nämlich die Vereinbarung eines Verwahrentgelts, abgelehnt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass Banken bei der EZB „Negativzinsen“ zahlen müssten, denen hier keine Gegenleistung gegenüberstehe. Ein Kündigungsgrund liege daher vor, auch unter Beachtung des hier einschlägigen § 5 SpkG NRW, der für eine Kündigung einen wichtigen Grund vorsehe.