Geschäftsführung der Kommanditisten-GmbH haftet gegenüber Kommanditgesellschaft im Falle der sorgfaltswidrigen Geschäftsführung

Der BGH hat bereits entschieden, dass die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gegenüber der Kommanditgesellschaft im Falle sorgfaltswidriger Geschäftsführung haftet. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun mit Urteil vom 14.03.2023, Az. II ZR 162/21, auch auf eine Kommanditisten-GmbH, welcher die Geschäftsführung oblag, erweitert. Begründet hat der BGH dies richtigerweise damit, dass der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH - und nun auch der Kommanditisten-GmbH - und ihrer Geschäftsführung bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses als sog. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sich auch auf die Kommanditgesellschaft erstreckt. Damit hatte die Kommanditgesellschaft einen eigenen Anspruch gegen die Geschäftsführung.

Hintergrund

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Publikums-GmbH & Co. KG gegen einen Geschäftsführer der ausschließlich mit der Geschäftsführung berechtigten Kommanditisten-GmbH.

Der Geschäftsführer hatte Darlehen an einen Dritten gewährt und diese ausgezahlt, ohne dass diese größtenteils werthaltig besichert waren. Der Schaden der Kommanditgesellschaft manifestierte sich dann, als der Darlehensempfänger insolvent wurde.

Haftung auch bei Kommanditisten-GmbH

Der BGH entschied nun, dass die zur Komplementär-GmbH entwickelten Grundsätze auch auf die Kommanditisten-GmbH anzuwenden sind. Demnach haftet die Geschäftsführung der Kommanditisten-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft für Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG aufgrund dem zwischen der Kommanditisten-GmbH und Geschäftsführung bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnis, da diese in den Schutzbereich mit einbezogen wird. Die Kommanditgesellschaft kommt bestimmungsgemäß mit der Tätigkeit der Geschäftsführung in Berührung, wenn die Kommanditisten-GmbH die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führt. Fehlleistungen der Geschäftsführung wirken sich zwangsläufig stets und in erster Linie zum Nachteil der Kommanditgesellschaft aus. Ein Verschulden der Geschäftsführung muss sich die Kommanditisten-GmbH im Übrigen nach § 31 BGB analog zurechnen lassen. Es ist zudem unerheblich, ob die Kommanditisten-GmbH auch für andere Gesellschaften die Geschäfte führt.

Es macht keinen Unterschied, ob die Geschäfte von einer Komplementär-GmbH oder einer Kommanditisten-GmbH geführt werden.

Die Kommanditgesellschaft ist auch schutzbedürftig, da der Kommanditgesellschaft bzw. den Kommanditisten keine Befugnisse zustehen, auf die Geschäftsführung einzuwirken und die Kommanditisten-GmbH sogar auf Ansprüche gegenüber ihrer Geschäftsführung verzichten kann, ohne dass die Kommanditgesellschaft dies verhindern kann. Aus diesem Grund ist die Kommanditgesellschaft zwingend darauf angewiesen, einen eigenen Anspruch aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen die Geschäftsführung geltend machen zu können.

Der BGH stellt auch klar, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung, dass eine Entlastung des Komplementär-GmbH-Geschäftsführers durch die Komplementär-GmbH-Gesellschafterversammlung nicht auch zu einem Ausschluss der Ansprüche der Kommanditgesellschaft führt, da die Entscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen der Kommanditgesellschaft der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entzogen ist. Etwas anderes kann sich nur bei einer personenidentischen Gesellschafterstruktur ergeben. Diese Rechtsprechung ist auch auf die Kommanditisten-GmbH anzuwenden.

Fazit

Die Rechtsprechung des BGH ist konsequent. Diejenigen, welche sich für die Rechtsform der GmbH & Co. KG entschieden haben, ist daher dringend zu raten, bei der Durchführung von Gesellschafterversammlungen, welche auch die Entlastung der Geschäftsführung zum Gegenstand haben, darauf zu achten, die Entlastung der Geschäftsführung auf den unterschiedlichen Gesellschaftsebenen sauber „durchzubeschließen“.

Sollten Sie Fragen zur praktischen Umsetzung haben, kommen Sie gerne auf uns zu.