Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Januar 2024 (Az. I ZR 8/23) klargestellt, dass viele digitale Weiterbildungsangebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen – mit weitreichenden Folgen für Anbieter und Teilnehmer, insbesondere bei sogenannten Online-Coachings. Denn: Fehlt die nach dem FernUSG erforderliche behördliche Zulassung, sind entsprechende Verträge nichtig. Das betrifft nicht nur Verbraucherangebote, sondern ausdrücklich auch Verträge zwischen Unternehmen.
Die Entscheidung markiert eine wichtige Klarstellung und weicht in Teilen von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ab, die bei der Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coachings eher zurückhaltend war.
In diesem Newsletter stellen wir die wesentlichen Aussagen des BGH vor und geben Hinweise, worauf Sie als Anbieter oder Teilnehmer achten sollten.
Der Fall: Online-Coaching zur Heilpraktikerin und das FernUSG
Die Beklagte, eine Anbieterin von Online-Coachings im Gesundheitsbereich, bot eine modulare Online-Ausbildung zur Heilpraktikerin an, die über eine digitale Lernplattform bereitgestellt wurde. Ein Berufsverband, der die Interessen der Heilpraktiker vertritt, reichte Klage gegen die Anbieterin ein und beanstandete, dass die Beklagte gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoße, da sie keine Zulassung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) eingeholt hatte.
Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Klage statt. Der BGH wies die Revision der Anbieterin zurück und bestätigte damit die Anwendung des FernUSG auf die konkrete Gestaltung der Online-Ausbildung.
Welche Merkmale führen zur Anwendung des FernUSG?
Nach § 1 Abs. 1 FernUSG gelten Online-Coachings als Fernunterricht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Entgeltliche Leistung,
- Unterricht erfolgt überwiegend außerhalb der Betriebsräume des Anbieters, also bei räumlicher Trennung von Lehrendem und Lernendem (insb. bei digitalen Angeboten),
- planmäßige Lernzielkontrollen, also eine „Überwachung des Lernerfolgs“.
Hinsichtlich der „planmäßigen Überwachung“ des Lernerfolgs ist entscheidend, dass diese Überwachung nicht vom subjektiven Lerninteresse des Teilnehmers abhängt, sondern objektiv im Angebot enthalten sein muss. Eine bloß optional mögliche Kontrolle reicht nicht aus. Aber: Bereits das vertragliche Recht des Teilnehmers, in Rahmen von Live-Calls oder per E-Mail Fragen zu stellen und den eigenen Lernfortschritt zu überprüfen, genügt für eine solche Lernerfolgskontrolle. Auch asynchron abrufbare Live-Calls gelten als räumlich getrennt und fallen unter das FernUSG.
Das FernUSG gilt dabei nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern, sondern stellt auch im B2B-Bereich eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 3a UWG dar. Verträge ohne die erforderliche Zulassung sind daher unwirksam, mit entsprechenden Risiken für Rückabwicklung und Schadensersatz.
Praxishinweise und Fazit
Die Entscheidung betrifft nicht nur große E-Learning-Plattformen, sondern ist von unmittelbarer Relevanz auch für kleinere Anbieter von Online-Coachings, Seminaren oder Fortbildungen – selbst dann, wenn diese sich ausschließlich an Unternehmer richten. Wer ein solches Coaching gebucht oder angeboten hat, sollte jetzt genau hinschauen:
- Unternehmen, die Online-Coachings buchen, sollten die Vertragslage überprüfen: Wurde ein Fernunterrichtsvertrag geschlossen, ohne dass eine Zulassung der ZFU vorliegt, könnte der Vertrag nichtig sein mit der Folge, dass etwaige Vergütungen erstattungspflichtig sein könnten.
- Anbieter sollten ihre Kurse dringend daraufhin prüfen, ob der Tatbestand des Fernunterrichts vorliegt. Wird eine Lernzielkontrolle angeboten oder suggeriert, kann eine Zulassungspflicht bestehen.
Wichtig ist aber: Ob das FernUSG im Einzelfall anwendbar ist, hängt stark von der konkreten Gestaltung des Vertrags und des Coaching-Angebots ab. Pauschale Aussagen verbieten sich. Bereits kleine Unterschiede im Ablauf und der Kursgestaltung können entscheidend sein.
Gerne prüfen wir individuell, ob Ihr bestehender Vertrag dem FernUSG unterfällt oder ob Sie als Anbieter Ihre Kursstruktur anpassen sollten, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
