Eine Unterschrift des Verbrauchers reicht!

Der BGH hat mit Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17 klargestellt, das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.

Ausgangslage

Im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen mussten sich die Instanzgerichte zuletzt vermehrt mit der Frage befassen, ob die Widerrufsfrist auch dann in Gang gesetzt wurde, wenn der Darlehensnehmer das bei seinen Unterlagen verbliebene Exemplar des Darlehensvertrags selbst nicht unterschrieben hat.

Nährboden für diese Diskussion war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 (Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 381/16). Dort führte der BGH aus, eine „Vertragsurkunde“ sei das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Hieraus wollten einige Vertreter den Schluss ziehen, dass auch das beim Verbraucher verbliebene Exemplar des Vertrages von beiden Parteien unterschrieben werden müsse. Andernfalls würde die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen.

Klarstellung des BGH

Dieser Auffassung ist der BGH nun entgegengetreten. Eine Bank genüge den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F., wenn sie dem Darlehensnehmer ein Exemplar des Vertragsformulars überlässt, das nach Unterschriftsleistung durch Darlehensnehmer allein dessen Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genüge, müsse das bei ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.

Ausblick

Das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Bei einer gegenteiligen Entscheidung hätten es die Darlehensnehmer stets selbst in der Hand, durch eine Nichtunterzeichnung ihres Vertragsformulars zu bestimmen, ob eine Widerrufsfrist läuft oder nicht.

Rechtsanwalt Dr. Maik Kirchner
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