Bundessozialgericht: Stichentscheidsregelung kann zur Sozialversicherungspflicht führen (Az. B 12 BA 10/24 R)
Mit Urteil vom 23. Juli 2026 hat das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Gesellschafter-Geschäftsführern weiter präzisiert. Besonders brisant ist die Entscheidung für Zwei-Personen-GmbHs und viele Start-up-Strukturen: Selbst eine paritätische Beteiligung von jeweils 50 % und gesellschaftsvertraglich geregelter Sperrminorität kann die Sozialversicherungsfreiheit gefährden, wenn gesellschaftsvertragliche Regelungen die tatsächliche Verhinderungsmacht eines Gesellschafters einschränken.
Im entschiedenen Fall hielten zwei Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils 50 % der Geschäftsanteile einer GmbH. Der Gesellschaftsvertrag sah jedoch für den Fall einer Pattsituation eine Stichentscheidsregelung vor. Konnte keine Einigung erzielt werden, sollte ein neutraler Dritter beziehungsweise ein Schiedsgutachter oder eine Schlichtungskommission die Entscheidung treffen.
Nach Auffassung des BSG führte gerade diese Regelung dazu, dass keinem der Gesellschafter eine hinreichend verlässliche Rechtsmacht zustand, um ihm missliebige Beschlüsse dauerhaft verhindern zu können. Die Geschäftsführer waren daher nicht selbstständig tätig, sondern sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte anzusehen. Die Folge war eine erhebliche Beitragsnachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung.
Die Kernaussage des Gerichts
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG setzt die Sozialversicherungsfreiheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich voraus, dass dieser die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimmen oder zumindest sämtliche ihm nicht genehmen Beschlüsse verhindern kann.
Zwar verfügen Gesellschafter mit einer Beteiligung von 50 % grundsätzlich über eine solche Sperrwirkung (bei entsprechender Regelung der Stimmmehrheiten). Diese reicht jedoch nach der aktuellen Entscheidung nicht aus, wenn die Satzung Mechanismen vorsieht, die eine Blockadesituation letztlich durch eine Entscheidung außenstehender Dritter auflösen.
Aus Sicht des BSG fehlt es dann an der für das Sozialversicherungsrecht erforderlichen vorhersehbaren und rechtssicheren Verhinderungsmacht. Entscheidend ist nicht allein die Beteiligungshöhe, sondern die tatsächliche und rechtlich gesicherte Einflussmöglichkeit im konkreten Gesellschaftsvertrag.
Besondere Relevanz für Start-ups
Die Entscheidung dürfte insbesondere in der Start-up-Praxis erhebliche Auswirkungen entfalten.
Gerade junge Unternehmen werden häufig von zwei Gründern mit jeweils 50 % Beteiligung gegründet. Um Handlungsunfähigkeit bei Streitigkeiten zu vermeiden, enthalten viele Satzungen Deadlock-Regelungen, Schiedsklauseln, Mediationsverfahren oder sonstige Mechanismen zur Konfliktauflösung.
Solche Regelungen sind aus gesellschaftsrechtlicher Sicht oftmals sinnvoll und wirtschaftlich sogar notwendig. Nach der aktuellen BSG-Entscheidung können sie jedoch unerwartete sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen auslösen.
Betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer laufen künftig Gefahr, trotz paritätischer Beteiligung als abhängig Beschäftigte eingestuft zu werden. Dies kann zu erheblichen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen, insbesondere im Rahmen späterer Betriebsprüfungen, was für junge Start-Ups einschneidende Folgen haben kann.
Neue Anforderungen an die Satzungsgestaltung
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass gesellschaftsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Zielsetzungen nicht immer deckungsgleich sind.
Während Investoren und Gründer typischerweise Mechanismen zur Überwindung von Pattsituationen wünschen, verlangt das Sozialversicherungsrecht eine möglichst eindeutige und verlässliche Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Für die Gestaltung von GmbH-Satzungen bedeutet dies:
- Deadlock- und Stichentscheidsregelungen sollten künftig auch unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden.
- Die Auswirkungen auf Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen müssen frühzeitig berücksichtigt werden.
- Bereits bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf potenzielle Risiken hin überprüft werden.
- Finanzierungsrunden und Investoreneinstiege können ungewollt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gründer verändern.
- Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei nicht nur klassische Stichentscheidsklauseln, sondern sämtliche Regelungen, die die Möglichkeit eröffnen, die Entscheidungsgewalt im Konfliktfall auf Dritte zu übertragen.
Fazit
Das Bundessozialgericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass eine Beteiligung von 50 % allein nicht automatisch zur Sozialversicherungsfreiheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt. Maßgeblich bleibt die konkrete Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Machtverhältnisse.
Für Start-ups und Gründer bedeutet dies einen weiteren Anstieg der Komplexität bei der Satzungsgestaltung. Gesellschaftsverträge müssen künftig noch stärker im Spannungsfeld zwischen Investoreninteressen, unternehmerischer Handlungsfähigkeit und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen gestaltet werden. Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass sozialversicherungsrechtliche Aspekte bereits bei der Gründung und bei späteren Änderungen der Satzung mitgedacht werden sollten. Andernfalls drohen nicht nur Statusfeststellungen als Beschäftigte, sondern auch erhebliche Beitragsnachforderungen mit entsprechender finanzieller Tragweite.
