Anfechtungsreform: (K)ein Grund zum Jubeln

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen ist am 5. April 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz reformiert die Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung. Von größerer praktischer Relevanz sind dabei die Neuerungen in der Insolvenzordnung.

Ob diese Neuerungen zu einer Eingrenzung der zu Recht oft „uferlos“ genannten Anfechtungsrechtsprechung führen werden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bei kongruenten Geschäften ist die Anfechtung grundsätzlich erschwert worden:

  • Das größte Ärgernis zuerst: Nach der Reform sollte die Zeit der Zinsen als Belohnung für die Untätigkeit des Insolvenzverwalters beendet sein. Worum geht es? Die Anfechtungsschreiben der Insolvenzverwalter erfolgen in der Regel erst gegen Ende des Verfahrens. Der Grund war einfach: Der BGH hatte entschieden, dass die Anfechtungssumme ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen war. Kurz: Geldanlage durch Untätigkeit. Damit ist jetzt Schluss. Künftig werden Anfechtungsansprüche erst ab Verzugseintritt verzinst.
  • Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen (Bezahlung von Lieferungen und Leistungen) ist von zehn auf vier Jahre reduziert worden. Zugleich wird bei diesen Sachverhalten nicht mehr an die „drohende“, sondern an die „eingetretene“ Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, allerdings nur dann, wenn sog. „kongruente Deckung“ vorliegt, d. h. die angefochtene Leistung konnte zu dieser Zeit und in dieser Weise gefordert werden.
  • Ratenzahlungsvereinbarungen dürften künftig schwerer als Zeichen der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angesehen werden können. Vielmehr gilt jetzt die gesetzliche Vermutung der Unkenntnis.
  • So genannte Bargeschäfte (zwischen Leistung und Gegenleistung liegt ein kurzer Zeitraum) sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner „unlauter“ gehandelt hat. Hier ist allerdings ein „Einfallstor“ für eine erneut Ausweitung des Anfechtungstatbestands, da „unlauter“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der insolvenzspezifisch autonom und weit ausgelegt werden könnte.

Insgesamt ist es schwierig bereits jetzt eine verbindliche Einschätzung über die praktische Relevanz der Reform vorzunehmen. Aber: Eine gute Nachricht für Gläubiger ist die Reform in jedem Fall.