Der Fall HSG Wetzlar: (Keine) Rückzahlung von „Coronahilfen Profisport“

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer seiner jüngsten Entscheidungen zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden, dass das Abrechnungsverfahren des Bundes für das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ rechtswidrig ist (Az. 16 K 1945/23, 16 K 4173/23; HSG Wetzlar, Handball Bundesliga).

Im Zuge der Corona-Krise hatte der Bund das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ins Leben gerufen, um die Ticketeinnahmeverluste von Vereinen, Verbänden und Unternehmen zu mildern, deren Mannschaften an professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerben teilnehmen. Wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Corona-Hilfen war, dass der Förderempfänger im geförderten Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielt. Im Zuge der nachträglichen Überprüfung der erhaltenen Corona-Hilfen berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt sodann bei der Gewinnermittlung jedoch auch die vom Fördermittelempfänger erhaltenen anderen Fördermittel für den geförderten Zeitraum pauschal als Einnahmen. Diese Berechnungsmethode führt dazu, dass viele Förderempfänger der „Coronahilfen Profisport“ nunmehr einen „Gewinn“ im Förderzeitraum verzeichnen, sodass sie die bewilligten Corona-Hilfen teilweise bzw. vollständig zurückzahlen müssen – so auch einer der Kläger im o. g. Verfahren, der Handball-Bundesligist HSG Wetzlar.

Das Verwaltungsgericht Köln stellte in seiner Entscheidung nunmehr fest, dass die pauschale Anrechnung anderer Fördermittel gegen Ziff. 7. Abs. 1 der Richtlinie „Coronahilfen Profisport 2022“ – einer der Rechtsgrundlagen für die Bewilligung der „Coronahilfen Profisport“ – verstößt. Ziff. 7. Abs. 1 der Richtlinie „Coronahilfen Profisport 2022“ sah nämlich eine Anrechnung anderer Beihilfen auf die „Coronahilfen Profisport“ nur dann vor, soweit die Fördergegenstände (Ausgleich der Ausfälle aus dem Wegfall von Ticketeinnahmen oder dem Wegfall sonstiger Einnahmequellen) übereinstimmten und die Förderzeiträume sich überschnitten. Diese Bewertung kann Einfluss auf eine Vielzahl von Vereinen haben, auch in anderen Sportarten und niedrigeren Spielklassen.

Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Ob der Bund nunmehr einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellen wird, bleibt abzuwarten. Der Bund hat jedoch schon in Aussicht gestellt, neue Bescheide erlassen zu wollen.

Daher gilt es auch weiterhin sorgfältig zu prüfen, ob sich u. U. das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen das Verwaltungsgericht Köln stellt oder ob die u. U. neuen Rückforderungsbescheide rechtmäßig sind. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln machen eine Rückforderung für den Bund jedoch grds. nicht einfacher.

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Dr. Nico Herbst

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