Rückkehr der Stechuhr? Grundsatzurteil des BAG zur generellen Plicht der Arbeitszeiterfassung – BAG überholt die deutsche Gesetzgebung

Das BAG hat entschieden: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen.

DER FALL

Vordergründig ging es in dem Rechtsstreit eigentlich nur um einen Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, der sich mit der Frage beschäftigte, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht. Wir haben hierüber bereits in unserem Newsletterbeitrag vom 07.02.2022 berichtet.

Das LAG Hamm gab dem Betriebsrat recht und stellte fest, dass dem Betriebsrat bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zustehe.

DIE ENTSCHEIDUNG

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zutreffend hat das BAG im Hinblick auf die Mitbestimmung entschieden, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe. Dies ist zunächst nicht weiter überraschend. Überraschend ist allerdings die bislang nur der Pressemitteilung sowie den Ausführungen der Präsidentin des BAG zu entnehmende Begründung.

Denn – so die Argumentation des BAG – bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 II Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen: So sind Arbeitgeber danach schon heute verpflichtet, „ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“

Auch wenn mit einer solch weitreichenden Entscheidung im Vorfeld nicht unbedingt zu rechnen war, stand die insbesondere in der Literatur viel diskutierte Frage der Umsetzung der „Stechuhr-Entscheidung“ des EuGH, nach welcher es den jeweiligen Mitgliedstaaten obliege, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann, bereits im Raum.

FAZIT

Die Entscheidung des BAG wird so oder so weitreichende Konsequenzen haben.

Bislang gibt es noch keine genauen Vorgaben dazu, wie die Arbeitszeit zukünftig zu dokumentieren sein wird. So enthält das aktuelle Arbeitszeitgesetz keine Formvorgaben zur Arbeitszeiterfassung.
Stimmen, wonach Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit aufgrund der Entscheidung jetzt nicht mehr zulässig sein dürften, dürften eher zu vernachlässigen sein.

Der im Hinblick auf die moderne Arbeitszeitgestaltung erfolgte Fortschritt zu mehr Flexibilität – insbesondere beschleunigt durch die Corona-Pandemie – ist nicht mehr aufzuhalten und ganz sicherlich nicht rückgängig zu machen.

Wie bereits in der Entscheidungsbesprechung zur vorausgegangenen LAG-Entscheidung angeführt, hat der deutsche Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH zur Einführung eines Zeiterfassungssystems bislang nicht reagiert. Die Entscheidung des BAG hat den Druck auf den Gesetzgeber nun erheblich erhöht. Hier ist die Politik nun gefordert.

Die Präsidentin des BAG hatte klargestellt, dass es nach dem Urteil auf europäischer Ebene Gestaltungsspielraum über das „Wie, nicht das Ob der Arbeitszeiterfassung“ gebe. Die rechtlichen Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung sind jedoch noch unklar – und damit auch, welche Pflichten auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber zukommen.

Nachdem bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, bleiben die Entscheidungsgründe (erwartet im November) mit Spannung zu erwarten, denn nicht zuletzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits mitgeteilt, dass, soweit das Urteil Umsetzungsnotwendigkeiten in der Gesetzgebung mit sich bringen werde, diese „so unbürokratisch wie möglich stattfinden wird.“

Der Fokus sollte bei aller Überraschung der Entscheidung auf die mit dieser Entscheidung verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten gelegt werden.

Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Zurück
Anne C. Jonas

Anne C. Jonas

T: +49 221 95 190-75
ZUM PROFIL