Die Grundrechtsberechtigung der Kirchen und ihrer Einrichtungen im Bereich des Datenschutzes – Recht auf informationelle Selbstbestimmung (ZAT 2021, Seite 198)

Das Datenschutzrecht befindet sich seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundordnung am 25. Mai 2018 in einem Prozess grundlegender Umgestaltung und die Datenschutz-Grundverordnung bedarf nach wie vor in vielen Punkten der rechtssicheren, vorhersehbaren und der durch entsprechende Judikate der Obergerichte abgesicherten Integration in das bestehende Rechtssystem.

Das gilt insbesondere für den Bereich des kirchlichen Datenschutzrechts, das durch eine erhebliche zusätzliche rechtliche Schwierigkeit gekennzeichnet ist, da die Kirchen in dem durch Art. 91 der DatenschutzGrundverordnung . V. m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 17 AEUV konstituierten Rechtsraum eigene umfassende datenschutzrechtliche Regelungen – die katholische Kirche das KDG – erlassen und zudem eigene Datenschutzgerichte errichtet haben.

CBH-Partner Dr. Thomas Ritter stellt die Frage, ob und ggf. in welchen der seit dem 25. Mai 2018 bestehenden datenschutzrechtlichen Rechtsverhältnisse von den Kirchen Grundrechte und insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

Er hat die Ergebnisse der Untersuchung in der Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen (ZAT), Heft 6, 2021, S. 198 ff., veröffentlicht und Bereiche im kirchlichen und nicht-kirchlichen Datenschutzrecht aufgezeigt, in denen ein Grundrecht der Kirchen auf informationelle Selbstbestimmung praktische Relevanz entfaltet.

 

 

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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