Krank geschriebene Mitarbeiter müssen auf Aufforderung ihres Arbeitgebers nicht zu einem Gespräch über weitere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb erscheinen (BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15).
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Krank geschriebene Mitarbeiter müssen auf Aufforderung ihres Arbeitgebers nicht zu einem Gespräch über weitere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb erscheinen (BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15).
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In seinem Beschluss vom 27. September 2016 (XI ZR 309/15) hat der Bundesgerichtshof herausgearbeitet, dass die Widerrufsbelehrung des Deutschen Sparkassenverlages, Fassung Juli 2008, nicht zu beanstanden ist. Die Belehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen.
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Auch die 4. CBH-Fachtagung Energie – Pipelines-Freileitungen und Energiefragen am 26.10.2016 in Köln war mit über 60 Teilnehmern aus Genehmigungsbehörden, Planungsbüros und Vorhabenträgern des Energiebereiches ein voller Erfolg
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In seinem Urteil vom 23.08.2016 „V-förmige Führungsanordnung“ (Az.: X ZR 76/14) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob durch die konkrete Formulierung eines Merkmals im Patentanspruch (hier: „V-förmig“) eine Festlegung des Patentinhabers auf eine Wortsinn entsprechende Ausgestaltung erfolgt ist, die eine äquivalente Patentverletzung ausschließt.
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Der BGH hat im Rahmen einer lauterkeitsrechtlichen Streitigkeit entschieden (Urt. v. 21.04.2016 – I ZR 100/15), dass eine notarielle Unterlassungserklärung nebst Unterwerfung das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nicht entfallen lässt.
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Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 13.10.2016 (Az. 16 W 57/16) entschieden, dass ein Blogger, der in seinem Beitrag falsche Tatsachenbehauptungen von Dritten wiedergibt, dann nicht haftet, wenn er sich von diesen eindeutig distanziert hat.
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Das OLG Frankfurt hat sich im Rahmen seines Beschlusses vom 15.09.2016 (Az. 6 W 95/16) mit der markenmäßigen Verwendung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen auf sog. Hang-Tags auseinandergesetzt.
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Die Vergabekammer Südbayern hat mit Beschluss vom 12.08.2016 in der Rechtssache Z3-3-3194-1-27-07-16 entschieden, dass bei Beschaffungen zur Anschlussunterbringung von Asylbewerbern nicht ohne Weiteres eine besondere Dringlichkeit angenommen werden kann, die eine Direktvergabe rechtfertigen würde.
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Nachdem in den vergangenen 2 Jahren bereits mehrere OLGs und der BGH verschiedene Sicherheitsabreden (auch in Anlehnung an die Empfehlungen des VHB Bund) als unwirksam (weil den Auftragnehmer) unangemessen benachteiligend „kassiert“ haben, hatte nunmehr auch das OLG München (Urteil vom 04.05.2016, Az. 13 U 1145/15) über die Wirksamkeit einer ähnlichen, vorformulierten Abrede in einem Bauvertrag zu befinden.
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Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14 - OLG Düsseldorf).
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