Das OLG Köln hat entschieden, dass die gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB bei Fernabsatzverträgen zu gewährleistende Information der Verbraucher über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Unternehmer im Fernabsatz voraussetzt, dass der Unternehmer dem Verbraucher Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die ihm eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer gewährleisten. Die Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer ist aufgrund dieser Vorschrift jedoch nicht zwingend erforderlich, sofern der Unternehmer die Möglichkeit der schnellen und effizienten Kontaktaufnahme anderweitig, beispielsweise durch eine Rückrufoption, E-Mail oder Chatmöglichkeiten, gewährleistet.
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