LG Frankfurt a. M.: Keine Pflicht zur Vorlage von Belegen zur urheberrechtlichen Aktivlegitimation im vorgerichtlichen Verfahren

Das LG Frankfurt a. M. hat entschieden (Beschl v. 10.3.2026 – 2-06 O 41/26), dass ein Abmahnender im Regelfall nicht verpflichtet ist, bereits im vorgerichtlichen Verfahren Belege zur Aktivlegitimation in urheberrechtlichen Streitigkeiten vorzulegen. Fordert der Abgemahnte zwar Nachweise, lehnt aber die eidesstattliche Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel ab, gibt er Anlass zur Einleitung eines Eilverfahrens .

Sachverhalt

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder ab und forderte sie unter anderem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin reagierte, indem sie Nachweise zur Urheberschaft der Antragstellerin verlangte, die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung jedoch ausdrücklich ausschloss. Nachdem die Antragstellerin eine Frist setzte und eine gerichtliche Glaubhaftmachung ankündigte, reagierte die Antragsgegnerin nicht weiter. Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Eilantrag. Nach einem Hinweis des Gerichts gab die Antragsgegnerin eine Unterlassungserklärung ab. Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, stritten jedoch über die Kosten.

Entscheidung

Ausgehend von § 93 ZPO prüfte das LG Frankfurt a.M., ob die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung liege eine solche Veranlassung vor, wenn der Abgemahnte keine ausreichende Unterlassungserklärung abgebe oder durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an einem außergerichtlichen Abschluss aufkommen lasse.

Das Gericht bestätigte zunächst die Wirksamkeit der Abmahnung und widmete sich dann eingehend der Frage, ob die Antragstellerin vorgerichtlich Nachweise zu ihrer Aktivlegitimation vorlegen musste. Die Kammer betonte, dass nach herrschender Ansicht eine Pflicht zur Vorlage von Belegen im Abmahnverfahren verneint werde. Während der Abmahnende Tatsachen zu Urheberrecht, Schutzgegenstand und Rechtsverletzung darlegen müsse, sei er grundsätzlich nicht gehalten, diese durch Belege zu untermauern. Nur bei berechtigten Zweifeln könnten Ausnahmen bestehen. Der Abgemahnte müsse seine Zweifel klar benennen und dem Abmahnenden Gelegenheit zur Nachreichung angemessener Nachweise geben.

Die Kammer stützte sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Belege nur dann verlangt werden dürften, wenn der Abgemahnte anderenfalls aufwendige eigene Recherchen durchführen müsste und tatsächliche Zweifel bestünden. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht zwar an, dass die Antragsgegnerin Zweifel äußern durfte. Jedoch sei ihr Verhalten widersprüchlich gewesen: Sie verlangte Nachweise, schloss aber zugleich die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aus, obwohl diese im Eilverfahren das naheliegende und in der Praxis oftmals einzige Beweismittel für die Urheberschaft darstelle. Durch diesen pauschalen Ausschluss signalisierte die Antragsgegnerin nach Ansicht des Gerichts, dass sie an einem ernsthaften Nachweis gar nicht interessiert war.

Da die Antragstellerin daraufhin angekündigt hatte, die eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen, hätte die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben weiter nachfassen müssen. Das Gericht sah hierin ein prozessuales Verhalten, das die Einleitung des Eilverfahrens veranlasste. Ein sofortiges Anerkenntnis lag trotz späterer Unterlassungserklärung nicht vor, da die Antragsgegnerin zuvor Anlass zur Antragstellung gegeben hatte. Entsprechend wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens auferlegt.

Anmerkung

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. präzisiert die Anforderungen an das vorgerichtliche Verhalten im Rahmen von Abmahnungen nach § 97a UrhG und konkretisiert die Schwelle, ab der ein Abgemahnter Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gibt.

Für die Praxis zeigt sich deutlich, dass die bloße Anforderung weiterer Nachweise nicht genügt, um die Kostenlast nach § 93 ZPO abzuwenden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Abgemahnte ein widerspruchsfreies, an der Aufklärung orientiertes Verhalten zeigt. Wer zwar Nachweise verlangt, aber zugleich wesentliche Glaubhaftmachungsmittel – insbesondere die im Eilverfahren gängige eidesstattliche Versicherung – ausschließt, riskiert selbst als „prozessveranlassend“ zu gelten.

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. mahnt zur sorgfältigen und ausgewogenen Kommunikation. Ein zulässiges Hinterfragen der Aktivlegitimation darf nicht in eine generalisierte Ablehnung praktikabler Beweisangebote umschlagen. Für Abmahnende wiederum verdeutlicht das Urteil, dass sie ihre Aktivlegitimation nicht bereits mit der Abmahnung durch Belege untermauern müssen. Erst wenn der Abgemahnte substanzielle Zweifel äußert, muss der Abmahnende gegebenenfalls „nachlegen“.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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