Der BGH hat mit Urteil vom 8. Januar 2026 - III ZR 8/25 entschieden, dass eine Regelung in AGB, nach welcher eine vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit erst mit der Freischaltung des vertragsgegenständlichen Glasfaseranschlusses beginnen soll, unwirksam ist. Es sei vielmehr auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
Sachverhalt
Der Kläger ist die Verbraucherzentrale NRW. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des Anschlusses zu laufen beginnen soll.
Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidung
Der III. Zivilsenat des BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat entschieden, dass die streitgegenständliche Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist.
Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des BGH mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Die beanstandete Klausel verstößt nach Ansicht des BGH gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil die Regelung dazu führen könne, dass die – mit Vertragsschluss beginnende – Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.
§ 56 Abs. 1 TKG verdränge als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führe auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist.
Die in vorgenanntem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem TK-Sektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat der BGH nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung bestünden weder mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift noch ihre Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.
Eine Vorlage an den EuGH erachtete der BGH nicht als angezeigt, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestatte, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.
Zugleich sei die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren sei und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteilige.
Anmerkung
Die Entscheidung des BGH dürfte mit Blick auf die bereits zu Vertragsverlängerungen ergangene BGH-Entscheidung mit gleicher Wertung nur bedingt überraschen und schafft insoweit eine einheitliche Grundlage.
Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass es bis dato verbreiteter Praxis entspricht, dass die Vertragslaufzeit bei TK-Verträgen über einen Glasfaseranschluss erst mit der Freischaltung des Anschlusses und nicht bereits mit Vertragsschluss beginnt.
Die Verbraucherzentrale hatte im Rahmen des Verfahrens darauf verweisen, dass der Bau bzw. Anschluss von Glasfaserleitungen von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern könne, so dass sich auch entsprechende Kündigungstermine deutlich nach hinten verschieben könnten und eine faktisch längere Vertragsbindung in Rede stehen könne.
Aus Anbietersicht dürfte die Entscheidung durchaus als Dilemma zu betrachten sein. Für einen wirtschaftlichen und kalkulierbaren Glasfaserausbau sind verlässliche Rahmenbedingungen maßgeblich, da Netzbetreiber für Glasfaseranschlüsse – jedenfalls beim Erstanschluss – erhebliche Vorleistungen tätigen. Wenn sich die vergütungspflichtige Vertragslaufzeit nunmehr allerdings faktisch verkürzt, da für die Vertragslaufzeit im Gesamtbild nicht mehr auf die Herstellung des Anschlusses, sondern den Vertragsschluss als solchen abgestellt wird, könnte dies die Kalkulationssicherheit und Planbarkeit durchaus beeinträchtigen. Aus Branchenkreisen ist insoweit bereits unmittelbar nach Verkündung des Urteils Kritik wegen möglicher Negativauswirkungen auf die Innovations- und Ausbaufreudigkeit der betroffenen Anbieter laut geworden.
Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 4/2026 vom 08.01.2026
