Wer ist Schöpfer von „The Real Badman (Ribéry) & Robben“?

Eine Karikatur der beiden Ex-FC Bayer-Spieler Arjen Robben und Franck Ribéry, die diese in Anlehnung an den Comic-Superhelden Batman zeigt, genießt mit dem Landgericht München I Urheberrechtsschutz im Sinne des § 2 UrhG (Urteil vom 09.09.2020, Az. 21 O 15821/19).

Der Kläger hatte für eine Fan-Choreographie anlässlich des DFB-Pokal-Halbfinals zwischen dem FC Bayern München und Borussia Dortmund im April 2015 Zeichnungen der beiden ehemaligen Bayern-Fußballer Franck Ribéry und Arjen Robben angefertigt, die Ribéry mit der typischen schwarzen Batman-Maske und einem blauen Cape sowie Robben mit einer grünen Maske und grünen Schuhen zeigten. Unter diesen Figuren befand sich der Spruch: „The Real Badman & Robben“. Der FC Bayern vertreibt u. a. Becher und T-Shirts mit neu gezeichneten Abbildungen der Spieler Ribéry und Robben im Batman-Kostüm sowie dem gleichlautenden Slogan. Gegen diese in seinen Augen unautorisierte Nutzung seines Werkes wendete sich der Zeichner vor dem LG München I.

Ausweislich der gerichtlichen Pressemitteilung gab die Urheberrechtskammer seiner Klage mit einer bislang nicht rechtskräftigen Entscheidung statt. Die Zeichnungen der beiden Profifußballer als Batman und seinem Juniorpartner seien in der Kombination mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ ein Gesamtwerk, das die urheberrechtliche Schöpfungsgrenze des § 2 UrhG erreiche. Auch wenn die Comic-Figuren Batman & Robin vorbekannt gewesen seien, handele es sich nicht nur um eine nicht schutzfähige Idee. Vielmehr habe der Kläger die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der bekannten Bayern-Spieler neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt somit neue Figuren geschaffen. Jedenfalls in Kombination mit dem Slogan komme diesen Zeichnungen ein eigenständiger Schutz zu. Die vom beklagten FC Bayern auf seinen Fanartikeln verwendete Zeichnung übernehme die wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Klägers mitsamt dem wortgleichen Slogan. Es handele sich insofern um eine widerrechtliche Nachzeichnung.

Die Urheberrechtskammer des Landgerichts München I sprach dem Kläger daher einen Auskunftsanspruch über den vom FC Bayern mit den Merchandise-Produkten erwirtschafteten Gewinn sowie einen Schadenersatzanspruch und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der Verein kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.