VG Berlin: „Lebensmittelretter“ als Lebensmittelunternehmer

Das VG Berlin (Beschluss vom 21.10.2021 – 14 L 453/21) hat entschieden, dass auch eine natürliche Person, die ein Projekt zur Lebensmittelumverteilung betreibt und dafür über einen von der Straße aus frei zugänglichen Windfang Warentische bereitstellt, als Lebensmittelunternehmer zu qualifizieren ist und folglich die lebensmittelhygienerechtlichen Anforderungen zu erfüllen hat.

Die Lebensmittelumverteilung wurde dabei über Gruppen bei Social-Media-Anbietern organisiert. Das Bezirksamt Pankow von Berlin stellte diverse Hygieneverstöße fest und fand bei ihren Kontrollen u. a. unsauber aufbewahrte Lebensmittel sowie zum Teil verdorbene und ungekühlte Lebensmittel. Die Behörde untersagte die weitere Lebensmittelumverteilung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag dagegen, da er nach seiner Auffassung nicht als Lebensmittelunternehmer zu qualifizieren sei.

Lebensmittelunternehmer sind nach der Definition in Art. 3 Ziff.3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auf die Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verweist, die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Gemäß Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Der Antragsteller trage auch dahin gehend die Verantwortung für das Lebensmittelumverteilungsprojekt, da er dulde, dass unbekannte Dritte aus privaten oder sonstigen Beständen unkontrolliert Waren in Form von Lebensmitteln einbringen können, die zur frei verfügbaren Mitnahme durch jedermann gedacht sind.

Folglich waren insbesondere auch die hygienerechtlichen Vorgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einzuhalten.

Quelle: VG Berlin, Beschluss vom 21.10.2021 – 14 L 453/21

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Jennifer Jean Bender

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