Versandkosten Wucher!!

BGH entscheidet zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28.9.2022 (Az. VIII ZR 319/20) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Käufer erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto. Darauf entfielen 4,90 € Versandkosten, die dem beklagten Käufer in Rechnung gestellt wurden. Nach Erhalt der Ware bewertete der Käufer das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.

Die Klägerin verlangte die Entfernung der Bewertung und stützte sich u. a. auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor dem Geschäft zugestimmt hatten und nach deren § 8 sich die Nutzer verpflichteten, nur sachliche Bewertungen abzugeben und sich Schmähkritik zu enthalten.

Der BGH verneinte eine Pflicht des Käufers zur Entfernung seiner Bewertung, auch unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt einer (nach-)vertraglichen Nebenpflichtverletzung. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB enthalte über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren, so die in der Pressemitteilung des BGH enthaltene Begründung. Die Grenze zur Schmähkritik sei durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung sei der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen (vgl. dazu auch jüngst BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20). Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten müsse, so der VIII. Zivilsenat, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Daran fehle es in dem Fall.

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Prof. Dr. Markus Ruttig

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