Unzulässige Werbung mit Kundenbewertungen

Das OLG München (Urteil vom 11.03.2021 – 6 U 6125/20) hat die lediglich auf einer Kundenbefragung basierende Bewerbung einer Studienreise mit den Angaben „Kundenzufriedenheit: sehr gut“ und „Gesamtnote 1,48“ sowie „Von uns für Sie geprüft“ als unzulässig gewertet.

Der klagende Wettbewerbsverband nahm die Reiseveranstalterin, die die Werbung in einem Magazin geschaltet hatte, auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Der Verkehr schließe aus dem Hinweis „Von uns für Sie geprüft“, dass eine objektive Prüfung anhand objektiver Prüfungsmaßstäbe erfolgt sei. Eine solche sei für den Verkehr von erheblicher Bedeutung. Im vorliegenden Fall habe jedoch keine Prüfung, sondern nur eine eigene Kundenbefragung durch die Beklagte stattgefunden.

Die herausgestellte Bewertung „sehr gut“ sowie die Darstellung der Gesamtnote entspreche zudem der dem Verkehr geläufigen Darstellung eines von Dritten durchgeführten (Waren-)Tests.

(Quelle: OLG München, Urteil vom 11.03.2021 – 6 U 6125/20)

Zurück
Jennifer Jean Bender

Jennifer Jean Bender

T: +49 221 95 190-86
ZUM PROFIL