Unzulässige Bezeichnung eines Onlineshops als „Naturapotheke“

Ohne apothekenrechtliche Zulassung ist eine Bezeichnung als „Naturapotheke“ irreführend (LG Bamberg, Urt. v. 04.09.2020 – 13 O 57/20).

Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel sowohl über einen Onlineshop als auch über Ladenlokale. Eines der Ladenlokale trägt die Bezeichnung „Naturapotheke“ und befindet sich in den Räumlichkeiten einer ehemaligen Apotheke. Eine Erlaubnis i. S. d. §§ 1 Abs. 2, 2 ApoG liegt nicht vor. Der Geschäftsführer der Beklagten ist ebenfalls der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft der „Naturapotheke“. Die Beklagte wurde u.  a. wegen zwei Werbungen mit der Bezeichnung „Naturapotheke“ von dem klagenden Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehören, erfolglos abgemahnt.

Das Landgericht Bamberg hat der Klage des Vereins hinsichtlich der auf der Homepage der Beklagten erfolgten Bezeichnung als „Naturapotheke“ stattgegeben und einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG bejaht. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Beklagte sich den Begriff „Naturapotheke“ zu eigen gemacht habe, da es sich bei dem Verweis auf die optisch gleich gestalteten Ladenlokale um einen einheitlichen Auftritt handele, der für den unbefangenen Betrachter nicht als Verweis auf Ladenlokale eines Dritten erscheint. Mit der Bezugnahme auf die Bezeichnung „Naturapotheke“ habe die Beklagte bei den angesprochenen Verbrauchern die falsche Erwartung geweckt, sie betreibe mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde eine Apotheke i. S. d. §§ 1 Abs. 2, 2 ApoG. Hierbei sei auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die situationsangemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe. Es sei eine gewisse Nähe zum Betrieb einer Apotheke gegeben, da die Beklagte Produkte für die Gesundheit vertreibe.

Das Gericht ist daher von einer Irreführung im Sinne des § 5 UWG ausgegangen. Dahinstehen konnte, ob darüber hinaus ebenfalls ein Verstoß nach § 3a UWG gegeben war.

So hatte in der Vergangenheit bereits das OLG Stuttgart (Urt. v. 20.08.2009 – 2 U 21/09) die Werbung eines Internetshops mit der Aussage „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ als irreführend angesehen.

Quelle: LG Bamberg, Endurteil vom 04.09.2020 – 13 O 57/20.

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Jennifer Jean Bender

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