Unlautere getarnte Werbung durch bezahlte Kundenrezensionen bei amazon.de

In seinem Urteil vom 09.06.2022 hat das OLG Frankfurt a. M. (Az. 6 U 232/21) festgestellt, dass ein Fall unlauterer getarnter Werbung vorliegt, wenn in dem Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf der Verkaufsplattform amazon.de angeboten werden, auch Rezensionen Berücksichtigung finden, für die den Rezensenten ein geringes Entgelt gezahlt wurde, und dies nicht kenntlich gemacht wird.

Sachverhalt

In dem vorliegenden Berufungsverfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz hatte das OLG Frankfurt a. M. über Unterlassungsansprüche einer Wettbewerberin wegen der Nutzung des „Early Reviewer Program“ („ERP“) auf amazon.de zu entscheiden. Die Antragstellerin bietet ihren Kunden, namentlich Händlern auf Online-Plattformen, gegen Entgelt die Vermittlung von Kundenrezensionen an. Sie macht ihre Ansprüche u. a. gegen die Betreiberin der Verkaufsplattform amazon.de geltend.

Die Antragsgegnerin vermittelte ihren Verkaufspartnern gegen Zahlung eines Entgelts Kundenrezensionen im Rahmen des ERP. Das Programm diente dazu, frühzeitig Bewertungen für Produkte mit wenigen oder gar keinen Bewertungen zu erhalten. In den ERP-Erläuterungen auf amazon.com wurde in englischer Sprache diesem darauf hingewiesen, dass Kunden für die entsprechenden Bewertungen zufällig nach einem Produktkauf ausgewählt würden, sofern sie die Zulassungskriterien erfüllten. Zum Zeitpunkt des Kaufs werde nicht mitgeteilt, ob das gewählte Produkt an dem ERP teilnehme, um nur von solchen Kunden Rezensionen zu erhalten, die sich authentisch für das Produkt entschieden hätten, ohne vorher Kenntnis von irgendeiner zukünftigen Belohnung zu haben. Weiter wurde erläutert, dass nicht alle Produkte an dem Programm teilnehmen und nicht alle Käufer der teilnehmenden Produkte ein Prämienangebot erhalten würden, um eine Bewertung zu schreiben. Als Belohnung für eine abgegebene Rezension würden Amazon-Geschenkkarten im Wert von 1-3 US Dollar vergeben, sofern innerhalb des Angebotszeitraums eine Rezension abgegeben werde und diese den Community-Richtlinien entspreche. Ferner sei für die Vergabe der Belohnung irrelevant, ob eine 1-Stern- oder 5-Sterne-Bewertung vorgenommen werde.

Im Rahmen des ERP abgegebene Rezensionen wurden mit dem Hinweis „Verifizierter Kauf Early Reviewer-Belohnung“ und dem Link „(Was ist das)“ versehen. Unter dem Link wurde in englischer Sprache das ERP erläutert.

Grundsätzlich wurde das ERP in Großbritannien, den USA und Japan eingesetzt. Ausschließlich in Deutschland angebotene Produkte konnten nicht im Rahmen dessen bewertet werden. Dennoch wurden die Early Reviewer-Bewertungen bei den globalen Bewertungen angezeigt sowie berücksichtigt, welche auch dem deutschen Kunden auf amazon.de angezeigt werden. Jedoch wurde wiederum nicht angegeben, ob und wie viele der Rezensionen, die in das Gesamtbewertungsergebnis eingeflossen sind, im Rahmen des ERP abgegeben wurden.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veröffentlichung von ERP-Rezensionen, wenn diese Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele der ERP-Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind.

Mittels einstweiliger Verfügung im Beschlusswege wurde der Antragsgegnerin verboten,

geschäftlich handelnd bei Nutzung des „Early Reviewer Programs“ auf der Verkaufsplattform www.amazon.de Kundenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn diese Kundenrezensionen als Teil kumulierter Kundenbewertungen – wie insbesondere als Teil eines Gesamtbewertungsergebnisses – zu einem Produkt dargestellt werden, ohne in deutscher Sprache darauf hinzuweisen,

a) dass die Kundenrezensionen beauftragt wurden und die Rezensenten dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten haben

und

b) dass sowie in welchem Umfang in kumulierten Kundenbewertungen auch jene Kundenrezensionen enthalten sind, die beauftragt wurden und für die die Rezensenten eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin. Mit der Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erreichen, weiter.

Entscheidung

Die Berufung der Antragsgegnerin vor dem OLG Frankfurt a. M. hat keinen Erfolg. Der Senat bestätigt sowohl den Verfügungsgrund als auch den Verfügungsanspruch. Letzterer sei gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 6 UWG a. F. gegeben.

In erster Linie stellt das OLG fest, dass das Hauptbetätigungsfeld der Antragsgegnerin als Betreiberin des Online-Marktplatzes darin bestehe, Händlern gegen Entgelt die Möglichkeit zu bieten, ihre Waren auf dem Amazon Marketplace zum Kauf anzubieten. Hierzu gehöre es aber auch – wenn auch nur als Nebenprodukt –, ihren Kunden/den Händlern das ERP gegen Entgelt anzubieten. Dies entspreche dem Tätigkeitsgebiet der Antragstellerin, weshalb ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege.

Es konstatiert zudem, dass durch die Veröffentlichung der ERP-Rezensionen ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG a. F. verwirklicht werde, da diese Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden, ohne dass darauf hingewiesen würde, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses seien.

§ 5a Abs. 6 UWG a. F. enthielt folgende Regelung:

Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

§ 5a Abs. 6 UWG a. F. entspricht nunmehr § 5a Abs. 4 S. 1 UWG n. F., welcher lediglich um den sonstigen Marktteilnehmer ergänzt wurde:

Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Zudem wurden Satz 2 und 3 in § 5a Abs. 4 UWG n. F. als Erläuterung für einen (nicht) vorhandenen kommerziellen Zweck sowie dessen grundsätzliche Vermutung zusätzlich eingefügt:

Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Die Veröffentlichung von ERP-Rezensionen stelle eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da durch diese der Absatz der Kunden/Händler und hierdurch auch der eigene Absatz der Antragsgegnerin gefördert werde, da die Verkaufsplattform durch diese Rezensionen attraktiver für Kunden sei. Zudem verfolge die Antragsgegnerin mit der Veröffentlichung von Rezensionen sowie dem Gesamtbewertungsergebnis einen kommerziellen Zweck.

Ferner stellt das OLG fest, dass ein Fall der getarnten Werbung vorliege, da die Antragsgegnerin für die ERP-Rezensionen ein Entgelt bezahle. Der Umstand, dass das Entgelt sehr gering sei, würde wiederum nichts daran ändern, dass die Rezensenten die Bewertung nicht allein „um der Sache Willen“ abgegeben hätten.

Die Berücksichtigung der ERP-Rezensionen werde nicht kenntlich gemacht und ergebe sich auch nicht aus den Umständen. In diesem Zusammenhang macht der Senat deutlich, dass auch eine vermeintlich vorhandene Skepsis von Internetnutzern, dass auch Rezensionen in Gesamtbewertungen einfließen würden, die nicht aus sachlich begründeten Erwägungen abgegeben wurden, kein „Freibrief“ dafür sei, beeinflusste Rezensionen zu verwenden.

Abschließend stellt der Senat klar, dass die Berücksichtigung der ERP-Rezensionen eine Fehlvorstellung hervorrufe, die geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Trotz der nur geringen Belohnung für die Abgabe einer Bewertung, sei davon auszugehen, dass die Rezensenten bei der Bewertungsabgabe nicht frei von sachfremden Einflüssen gewesen seien. Er bestätigt positiv die Gefahr, dass ein nicht zu vernachlässigender Anteil der ERP-Teilnehmer sich aufgrund der Belohnung dazu veranlasst gesehen habe, ein Produkt positiver zu bewerten, als es ihrer tatsächlichen Meinung entspreche, in dem Gedanken, zukünftig weiterhin an dem ERP teilnehmen zu dürfen.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022, Az. 6 U 232/21