Sperrung von durch die Meinungsfreiheit geschützter Hassrede in sozialen Netzwerken

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes Hasskommentare, die gegen seine Nutzungsbedingungen verstoßen, löschen und den Nutzer vorübergehend sperren darf, auch wenn die getätigte Äußerung von der Meinungsfreiheit geschützt ist (Beschluss vom 10.09.2018 – 2-03 O 310/18). Die Löschung bzw. Sperrung darf aber nicht willkürlich erfolgen.

Erst am 24.08.2018 hatte das OLG Köln einen ähnlichen Fall zu entscheiden und stellte klar, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes die Wertungen der Grundrechte zu beachten hat, die sich über das Konstrukt der mittelbaren Drittwirkung auch auf das Privatrechtsverhältnis zwischen dem Betreiber und seinen Nutzern auswirken (siehe dazu hier). Dem widersprach das LG Frankfurt nicht. Der Fall hier unterschied sich von dem Münchner Fall aber insofern, als dass sich der hier gegenständliche Kommentar unter den in den Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks definierten Begriff der „Hassrede“ subsumieren ließ. In seinen Nutzungsrichtlinien hieß es von dem Netzwerk-Betreiber:

„Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.“

Das LG Frankfurt stellte zunächst nochmals klar, dass wegen der mittelbaren Grundrechtswirkungen zulässige Äußerungen in sozialen Netzwerken grundsätzlich nicht verboten werden dürften. Bei der Beurteilung, ob die Löschung eines Kommentars bzw. die Sperrung eines Nutzers gerechtfertigt sei, seien aber auch die grundrechtlich geschützten Interessen des Plattformbetreibers in die Abwägung mit einzubeziehen. Aus Art. 12 Abs. 1 GG leitet das Gericht sodann ein berechtigtes Interesse des Betreibers her, Hassrede auf seiner Plattform generell zu untersagen. „Denn durch die Veröffentlichung von Hassrede kann der Diskussionsverlauf nachhaltig gestört werden, so dass andere Nutzer von einer weiteren Beteiligung absehen“ (Tz. 62). Auch wenn eine Äußerung noch nicht die Grenze zur von der Meinungsäußerung nicht mehr geschützten Schmähkritik überschreitet, darf der Betreiber sie also löschen, wenn sich die Äußerung jedenfalls als Hassrede einordnen lässt.

Die Entscheidung der LG Frankfurt ist nicht die erste dieser Art. Schon das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2018 – 15 W 86/18) und das OLG Dresden (Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18) hatten ähnlich entschieden und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verbot der Hassrede in den Nutzungsbedingungen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in ausreichender Weise Rechnung trage.

Festzuhalten bleibt:

Die Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke unterliegen der AGB-Kontrolle. Über die Generalklauseln erhalten die Wertungen der Grundrechte Einzug in das Vertragsverhältnis. Äußerungen dürfen insbesondere nicht willkürlich gelöscht, Nutzer nicht willkürlich gesperrt werden. Es ist eine Abwägung im Sinne einer praktischen Konkordanz vorzunehmen, bei der widerstreitende Grundrechtsinteressen in einen Ausgleich zu bringen sind, so dass die Grundrechte für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Zu beachten sind hier insbesondere die Interessen des Äußernden, die der ggf. von der Äußerung Betroffenen, aber auch die des Plattformbetreibers. Das Ergebnis der mittelbaren Grundrechtswirkung in diesem Sinne ist dann nicht zwingend dasselbe wie in einem Staat-Bürger-Verhältnis, in dem die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat unmittelbar gelten.