OVG NRW: Lebensmittelrechtliche Irreführung bei deklarierter „Geflügel Salami“, die Schweinespeck als Zutat enthält

Das OVG NRW hat sich in seinem Beschluss vom 15.08.2022 (Az. 9 A 517/20) mit der Frage befasst, ob ein als „Geflügel Salami“ gekennzeichnetes Produkt, dessen Hinweis auf die enthaltene Zutat Schweinespeck erst auf der Rückseite der Verpackung erfolgt, zulässig ist.

Das von der Herstellerin über den Einzelhandel vertriebene Fleischerzeugnis trug auf der Vorderseite der Fertigverpackung die Bezeichnung „Geflügel Salami“. Die Angabe erfolgte ebenfalls in Fettdruck auf der Rückseite mit dem darunter befindlichen Zusatz „mit Schweinespeck“. Der Zusatz war dabei in kleinerer Schrift und ohne Fettdruck angegeben. Im Zutatenverzeichnis war nach dem Putenfleisch auch Schweinespeck angeführt.

In der Folge behördlicher Beanstandungen begehrte die Herstellerin die Feststellung, dass die hier in Rede stehende Kennzeichnung nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot im Sinne der LMIV verstößt.

Das OVG ist – wie auch bereits das Verwaltungsgericht – davon ausgegangen, dass der Verbraucher aufgrund der Bezeichnung des Fleischerzeugnisses als „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung erwartet, dass das Produkt nur Geflügel enthält.

Nach Abs. 3 des Leitsatzes Nr. I. 2.11.4 für Fleisch und Fleischerzeugnisse müsse, wenn Geflügelfleischerzeugnisse unter Mitverwendung von anderen Tierarten hergestellt werden, auf diese Tierart in der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen werden.

Im Ergebnis hat das OVG daher einen Verstoß gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot im Sinne von Art. 7 Abs. 1 a) der VO (EU) Nr. 1169/2011 angenommen.

Quelle: OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2022 – 9 A 517/20

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Jennifer Jean Bender

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