OVG Koblenz: Auf der Verpackung ist die Angabe der Stückzahl erforderlich, wenn darin mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden (Urteil vom 02.11.2021, Az. 6 A 10695/21.OVG), dass eine Süßigkeitenverpackung mit mehreren einzeln verpackten Süßigkeiten, neben der Gesamtnettofüllmenge ebenfalls die Stückzahlangabe ausweisen muss.

Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um Vorverpackungen aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, sodass Anhang IX Nr. 4 LMIV einschlägig sei. Danach müsse die Angabe der Nettofüllmenge in der Weise erfolgen, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.

Der Auffassung der Süßwarenherstellerin, die damit verbundene doppelte Kennzeichnungspflicht stelle bei solchen Produkten einen nicht zu rechtfertigenden oder sinnlosen Informationsüberschuss dar, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Angabe der Stückzahl gebe dem Käufer durchaus eine weitere Orientierungshilfe, die die Kaufentscheidung erleichtern könne. Die Angabe der enthaltenen Stückzahl könne die Kaufentscheidung insbesondere bei Produkten mit unterschiedlichen Gesamtnettofüllmengen beeinflussen. Auch für Endverbraucher kann es danach auf die Stückzahl ankommen, z. B. bei dem Erwerb für eine konkrete Anzahl von Gästen. In solchen Fällen sei zur Abschätzung der erforderlichen Verpackungseinheiten die Information der Stückzahl häufig hilfreicher als die Angabe der Gesamtnettofüllmenge. Mit der Lebensmittelinformationsverordnung habe der Verordnungsgeber offensichtlich bezweckt, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entsprechende Wahl zu treffen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Auslegung der Begrifflichkeiten in Anhang IX Nr. 4 LMIV wurde die Revision zugelassen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2021 – 6 A 10695/21

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Jennifer Jean Bender

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