OLG Rostock: Irreführende Bezeichnung eines Nektars als Saft

Das OLG Rostock (Urteil vom 25.09.2019, Az. 2 U 22/18) hat die Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines (Maracuja)-„Nektars“ als (Maracuja-) „Saft“ bejaht.

Die Beklagte bewarb in einem Prospekt einen Kokoslikör u. a. mit dem Zusatz „inkl. 1 Liter Maracujasaft“. Tatsächlich handelte es sich um Maracujanektar. Auf dem Prospekt waren neben den schriftlichen Angaben auch eine Flasche des Likörs und eine Packung des Nektars sowie ein Glas mit einem Mixgetränk und zwei Strohhalmen sowie Garnitur abgebildet. Der Kläger, dem auch potentielle Konkurrenten der Beklagten angehören, mahnte die Beklagte wegen der vorgenannten Werbung wie auch einer Werbung für einen Hotelgutschein erfolglos ab. Das Landgericht verneinte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Die hiergegen eingelegte Berufung war hinsichtlich des „Maracujasaftes“ erfolgreich.

Das OLG hat die Werbung mit der Angabe „Maracujasaft“ als unzulässig i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG eingestuft, da sie unwahre Angaben über die Beschaffenheit des beworbenen Getränkes enthalte. Die Bezeichnung als „Maracujasaft“ sei objektiv unrichtig. Sie betreffe die Frage des Fruchtsaftgehalts und damit ein wesentliches Merkmal der beworbenen Ware.

Nach der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung stelle ein Maracujasaft ein Getränk dar, das allein aus Maracujas gewonnen und allenfalls unter Zusatz von Wasser bis zum natürlichen Wassergehalt hergestellt werde. Demgegenüber bestehe ein Maracujanektar aus einem höheren Wasseranteil und könne auch Zucker und Honig enthalten. Nach Auffassung des Gerichts verstehe der angesprochene Verkehrskreis die Begriffe „Fruchtsaft“ und „Fruchtnektar“ im Kern verordnungskonform.

Die Werbung sei daher irreführend und geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Quelle: OLG Rostock, Urteil vom 25.09.2019, Az. 2 U 22/18.

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Jennifer Jean Bender

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