OLG Köln: Verfilmung des Gladbecker Geiseldramas zulässig

Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 21.07.2016 (Az.: 15 W 42/16) entschieden, dass der geplante Spielfilm über das Geiseldrama von Gladbeck gedreht werden darf.

Hintergrund und Verfahrensgang:

Der Geiselnehmer und ein weiterer Täter hatten im August 1988 eine Bank in Gladbeck überfallen. Bei der anschließenden Flucht durch Deutschland und die Niederlande wurden zwei Geiseln und ein Polizist getötet. Beide Täter wurden 1991 vom LG Essen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.

Einer der Täter wollte den geplanten Spielfilm über die bereits 28 Jahre zurückliegenden Ereignisse verbieten lassen und begehrte für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe.

Das LG Aachen hatte den Antrag zurückgewiesen.

Entscheidung:

Das OLG Köln hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, einen Film über die Tat und deren Umstände verbieten zu lassen. Dies gilt nach dem OLG Köln auch, wenn in dem Film der Name des Antragstellers genannt und seine Tatbegehung durch einen Schauspieler dargestellt wird. Dabei wurde eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungs- und Kunstfreiheit der Filmgesellschaft vorgenommen.

Zwar bietet das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person eines Straftäters und mit seiner Privatsphäre. Insofern lassen sich nach einer Verurteilung wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf seine Resozialisierung nicht ohne weiteres rechtfertigen. Allerdings führt die Verbüßung der Strafhaft nicht dazu, dass der Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“.

Bei der Abwägung war zu berücksichtigen, dass es um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Umstände einzigartige Straftat ging. Diese Tat ist untrennbar mit der Person und dem Namen der Täter verbunden. Sie ist der Öffentlichkeit nicht nur wegen der Straftat selbst, sondern insbesondere wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben und ist so auch in öffentlich zugänglichen Archiven unter Namensnennung dokumentiert. Außerdem haben der Antragsteller und sein Strafverteidiger die Straftat selbst dadurch in Erinnerung gerufen, dass sie öffentlich zum weiteren Vollzug der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der anschließenden Sicherungsverwahrung Stellung genommen hatten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 22.07.2016

Autorin: Rechtsanwältin Anna Müller Tel.: +49.221.95190-86 Fax: +49.221.95190-96 a.mueller@cbh.de