OLG Köln – Federschirmleuchte

Mit Urteil vom 11.12.2015 (Az. 4 U 77/15) hat das OLG Köln entschieden, dass unvermeidbare Herkunftstäuschungen wettbewerbsrechtlich zulässig sind.

Sachverhalt

Die Klägerin produziert und vertreibt Beleuchtungsprodukte, darunter einen unter der Bezeichnung „Powermoon“ in mehreren Versionen hergestellten Leuchtballon in Gestalt einer transportablen Federschirmleuchte.

Die Beklagte, die im Bereich Baustellentechnik tätig ist und u.a. Hilfsmittel für den Baustellenbetrieb vertreibt, hatte – nach einer beendeten Zusammenarbeit mit der Klägerin – auf der Grundlage des klägerischen Produktes einen eigenen Leuchtballon konzipiert, der im Hinblick auf Form, Befestigungsmodalitäten und Größe jedoch einige Unterschiede aufwies.

Die Klägerin sah in dem Produkt der Beklagten eine unzulässige Nachahmung ihrer Federschirmleuchte und hat die Beklage u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen. In der ersten Instanz mit Erfolg.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach steht der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Federschirmleuchten gegen die Beklagte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gemäß den §§ 3, 4 Nr. 9a, 8 Abs. 1 UWG zu.

Hierbei hat das OLG Köln sich insbesondere mit der Funktion und des Schutzumfangs des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz auseinandergesetzt und im Ergebnis dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit den Vorzug gewährt.

So hat es dem klägerischen Produkt zwar wettbewerbliche Eigenart zugesprochen und auch festgestellt, dass das Produkt der Beklagten eine Nachahmung darstellt. Diese Nachahmung sei aber nicht unlauter, weil keine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliege.

Die Herkunftstäuschung sei weder durch Anbringung eines Kennzeichens oder eine andere Farb- oder Formgestaltung vermeidbar gewesen. Die Anbringung eines Unternehmenskennzeichens komme zur Beseitigung der Täuschungsgefahr nicht in Betracht, weil – wie die Klägerin selbst ausgeführt hatte – der Ballonkörper häufig als Werbefläche für diejenigen Unternehmen genutzt würde, die den Leuchtballon einsetzen. Auch die farbliche Ausgestaltung des Ballonkörpers werde oft nach Bedürfnissen des Nutzers gestaltet (etwa rot für die Feuerwehr). Diese Gestaltungsmöglichkeit habe ihre Fähigkeit, auf unterschiedliche Herkunftsquellen hinzuweisen, daher eingebüßt oder niemals erlangt.

Sofern die Klägerin eingewendet hatte, dass andere geometrische Formen zur Lösung der Aufgabe zur Verfügung stünden, müsse sich die Beklagte hierauf nicht verweisen lassen. Denn andere Formen seien für bestimmte Einsätze, wie etwa das Aufstellen auf Freibaustellen unter harten Wetter- und Windbedingungen, nicht ohne weiteres geeignet.

Die gefundene Lösung entspreche auch den Wertungen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes. Denn es bestehe – vorbehaltlich sondergesetzlicher Verbote – im Grundsatz Nachahmungsfreiheit. Würde man die hier verwendeten Merkmale sperren, so wäre die kugelartige, durch zwei Hälften aus verschiedenen Materialien gewählte Form der Klägerin für Konkurrenten von Federspannkonstruktionen nicht mehr wählbar. Sei nicht erkennbar, wie die mögliche Herkunftserwartung des Verkehrs hinreichend deutlich und erkennbar korrigiert werden könne, so würde die Anwendung des § 4 Nr. 9 a) UWG darauf hinauslaufen, dass ein Nachahmerprodukt überhaupt nicht vertrieben werden darf, weil es keine zumutbare Möglichkeit gibt, die Herkunftstäuschung zu vermeiden. Damit würde die eigenartige Gestaltung funktionswidrig eine absolute, auf Dauer angelegte Ausschließlichkeitsposition erhalten.

Quelle: OLG Köln, , Urt. v. 11.12.2015, Az. 4 U 77/15