OLG Hamm: Zur Einstufung einer textilen Alltagsmaske

„Alltagsmasken“ in Form textiler Mund-Nasenbedeckungen stellen nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 15.12.2020, 4 W 116/20) keine Medizinprodukte dar.

Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Vertrieb einer Stoffmaske zur Bedeckung von Mund und Nase lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung geltend.

Einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Bestimmungen des MPG verneinte das OLG. Die streitgegenständliche Stoffmaske (mit Comic-Motiv) stelle kein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 MPG dar. Der angesprochene Verkehrskreis gehe bei der Maske nicht von einer Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken aus. Weder die Maske noch deren Verpackung enthalte Hinweise auf eine derart bezweckte Verwendbarkeit.

Ein Klarstellungshinweis, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt oder Produkt einer besonders geregelten Produktkategorie handelt, sei nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass der angesprochene Verkehr die Maske einer konkreten besonders geregelten Produktkategorie zurechne. Ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung gem. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5, 5a UWG, § 3 HWG war danach nicht gegeben.

Eine Verpflichtung zur Mitlieferung einer Gebrauchsanweisung gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG oder § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ProdSG war wegen des nicht-medizinischen Verwendungszwecks der Maske aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich.

Obgleich das Gericht die Einstufung als Medizinprodukt vorliegend eindeutig abgelehnt hat, kann sich die Abgrenzung in anderen Fällen als schwierig erweisen. Dies sollte im Vorfeld der Vornahme der Kennzeichnung und Werbung entsprechend bedacht werden.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020, 4 W 116/20

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Jennifer Jean Bender

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