OLG Frankfurt zum Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Onlineshop-Betreiber und einem Biobauern mit unterschiedlichen Vertriebswegen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 11.11.2021 – 6 U 81/21) besteht zwischen einem Biobauern und einem Onlineshop, die beide Müslimischungen anbieten, trotz unterschiedlicher Vertriebswege ein Wettbewerbsverhältnis.

Der Antragsteller und Biobauer, der selbst über keinen Hofladen verfügte, verkaufte neben Getreide aus eigenem Anbau auch Müslis. Die Müslis können über eine Website bestellt und nach Absprache auf dem Hof des Biobauern abgeholt werden. Die Antragsgegnerin und Betreiberin eines Onlineshops verkaufte über ihre Website Müslimischungen, die die Kunden selbst zusammenstellen konnten. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin erfolglos wegen diverser Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten ab. Nachdem der Antragsteller im Eilverfahren zunächst erfolgreich war, hob das Landgericht Wiesbaden (Urt. v. 25.03.21 – 13 O 2262/20) die Beschlussverfügung auf Widerspruch der Antragsgegnerin wieder auf und wies den Eilantrag zurück. Nach Auffassung des Landgerichts fehlte es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Das Oberlandesgericht ist demgegenüber von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis ausgegangen. Von beiden Parteien würden Müslimischungen nebst Zutaten angeboten. Es handele sich um austauschbare Produkte. Die Produkte seien zudem an Endverbraucher und somit an denselben Kundenkreis gerichtet. Es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Teil auf einer vorgelagerten Wirtschaftsstufe, vorliegend als Lieferant von Hofläden, tätig sei. Unerheblich sei ebenfalls, dass der Antragsteller nur große Mengen ab fünf Kilogramm abgebe. Dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienen, sei ebenfalls nicht maßgeblich. Die wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung hänge nicht vom Umfang und Zuschnitt der unternehmerischen Tätigkeit des Mitbewerbers ab. Dabei kam es auf die erst am 01.12.2021 in Kraft getretene Neufassung von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht an.

Insgesamt bejahte das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers wegen diverser geltend gemachter Verstöße gegen Informationspflichten aus Oktober 2020.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2021 – 6 U 81/21

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Jennifer Jean Bender

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