OLG Frankfurt zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Polizistin im Dienst bei Videoveröffentlichung auf YouTube

Das OLG Frankfurt urteilte (19. Mai 2021 – 13 U 318/19), dass die Darstellung der klagenden Polizistin im Dienst für etwa zwei Sekunden im Rahmen eines Musikvideos der Beklagten zu 1), einer Musikgruppe, auf YouTube im konkreten Fall ungerechtfertigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzte.

Die Klägerin war im Jahr 2018 bei einem Konzert der Beklagten zu 1) im Einsatz. Während ihrer Dienstausübung wurde sie gefilmt, ohne dies zu wissen bzw. ohne hierin eingewilligt zu haben. Eine Videosequenz der Klägerin wurde im Nachgang zur Veranstaltung ohne entsprechende Einwilligung in ein Musikvideo der Beklagten zu 1) eingefügt, welches Werbezwecken diente und auf YouTube veröffentlicht worden ist. Das Video wurde von der Beklagten zu 2) verantwortet. An einer Stelle zeigte das Video die Klägerin für etwa zwei Sekunden in Zeitlupe. Es wurde unverpixelt mehr als 150.000 Mal aufgerufen. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie eine Entschädigung i. H. v. 5.000,00 €. Das LG Darmstadt gab der Klage erstinstanzlich vollumfänglich statt. Das OLG Frankfurt sprach der Klägerin im Berufungsverfahren neben den vorgerichtlichen Anwaltskosten nunmehr nur noch eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Recht der Klägerin am eigenen Bild

Mangels Zustimmung der Klägerin war die Rechtmäßigkeit der Bildnisveröffentlichung anhand der Ausnahmeregel des § 23 KUG zu beurteilen. Das OLG Frankfurt verneinte eine derartige Rechtfertigung.

Zunächst handele es sich bei der Videosequenz nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Zwar könne ein Polizeieinsatz bei einem Rockkonzert dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sein, jedoch sei eine diesbezügliche Meinungsbildung im konkreten Fall losgelöst von der Partizipation der Klägerin möglich gewesen. Das Gericht war somit der Auffassung, dass die durch die Zeitlupe hervorgehobene Abbildung der Klägerin im Video nicht etwa zur Information der Öffentlichkeit erfolgt sei, sondern vielmehr allein auf dem kommerziell geprägten Verwertungswillen der Beklagten beruhte. Ein meinungsbildender Charakter sei ebenfalls nicht gegeben. Auch eine Rechtfertigung i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG sei abzulehnen, da keine Versammlung bzw. kein Polizeieinsatz im Zentrum der Aufnahmen stehe. Die Klägerin führe auf dem Video keine konkrete dienstliche Handlung aus und es werde kein Verhalten der Klägerin abgebildet, das eine derartige Darstellung der Klägerin rechtfertige.

Auch die weiteren Rechtfertigungsgründe wurden verneint. Die Klägerin sei nicht als bloßes Beiwerk i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG anzusehen, da sie zielgerichtet auf der Filmaufnahme zu sehen sei. Ebenfalls scheide eine Rechtfertigung i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG aufgrund eines höheren Interesses der Kunst aus, da kommerzielle Zwecke im Vordergrund standen.

Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung

Das OLG Frankfurt sprach der Klägerin im Gegensatz zum LG Darmstadt nur eine Geldentschädigung i. H. v. 2.000,00 € wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Im Rahmen der Interessenabwägung wurden einerseits insbesondere das Ausmaß der Veröffentlichung sowie die lediglich kommerziellen Interessen auf Beklagtenseite berücksichtigt. Andererseits sei bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung jedoch auch von Relevanz, dass die streitgegenständliche Videosequenz lediglich ca. zwei Sekunden lang war und zudem keinerlei ehrenrührige oder etwa die Klägerin verächtlich machende Abbildung zeige.