OLG Frankfurt a.M. – THE NORTH FACE vs. THE DOG FACE

Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV regelt einen besonderen Schutz für in der Union bekannte Marken, wenn die Benutzung eines mit der Unionsmarke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Das OLG Frankfurt a. M. (v. 28.06.2022, Az. 6 W 32/22) hatte in einer aktuellen Entscheidung zu beurteilen, ob sich die Inhaberin zweier „THE NORTH FACE“-Marken im konkreten Fall auf diese Vorschrift berufen konnte.

Die Antragsgegnerin bot Bekleidungsstücke für Tiere an, die mit der Aufschrift „THE DOG FACE” versehen waren. Hiergegen wendete sich die Markeninhaberin der beiden „THE NORTH FACE”-Marken, die ihre Marken u. a. für Bekleidungsstücke hat schützen lassen, im Wege des Eilrechtsschutzes. Das LG Frankfurt a. M. wies den Antrag der Markeninhaberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, wogegen diese Beschwerde einlegte. Das OLG Frankfurt a. M. gab der Beschwerde nunmehr statt und bejahte insbesondere die geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsansprüche.

Das OLG Frankfurt a. M. stufte die beiden „THE NORTH FACE”-Zeichen der Antragstellerin als bekannte Marken i. S. d. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV ein. Insbesondere aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung der Marken sowie des Umsatzes der Markeninhaberin war hier jeweils von einer bekannten Marke auszugehen. Die beiden Marken seien auch den Senatsmitgliedern bekannt. Ferner sei ihnen bekannt, dass die Marken beim maßgeblichen Publikum über einen erheblichen Bekanntheitsgrad verfügen.

Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV wurden bejaht. Eine Zeichenähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen könne nicht abgelehnt werden. Zwar wurde angenommen, dass der Verkehr die Zeichen aufgrund ihres unterschiedlichen Bedeutungsgehaltes nicht miteinander verwechsle. Allerdings sei die Bezeichnung „THE DOG FACE” erkennbar an die bekannten „THE NORTH FACE”-Verfügungsmarken angelehnt. Aufgrund der Bekanntheit der „THE NORTH FACE”-Marken im erheblichen Maße und ihres durch Benutzung erlangten hohen Maßes an Unterscheidungskraft sei zudem davon auszugehen, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfe. Dies sei auch deshalb anzunehmen, weil zwischen den Waren Tierbekleidung und Outdoor-Bekleidung eine gewisse Ähnlichkeit bestehe. Vorliegend könnte der Verkehr davon ausgehen, dass die Antragstellerin eine Erweiterung ihres Warensortiments um Tierbekleidung vorgenommen habe.

Auch eine Beeinträchtigung der Verfügungsmarken i. S. d. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV wurde sodann bejaht. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Verwendung des Zeichens „THE DOG FACE“ offen an die „THE NORTH FACE”-Marken angelehnt, um deren Wertschätzung für den eigenen Absatz auszunutzen.