OLG Düsseldorf zur Online-Kündigung von Verbraucherverträgen – drei Schritte sind einer zu viel

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.05.2024 der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.05.2024 der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Sachverhalt

Die Beklagte bietet auf ihrer Website den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik „Kontakt“ eine Schaltfläche „Verträge kündigen“. Wählen Nutzer diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Nutzer mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Nutzer müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren.

Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons „Anmelden“ abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht.
Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt der Verbraucherschutzverband u.a. die Untersagung des beschriebenen Kündigungsprozesses.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der von der Beklagten über ihre Website gestaltete Kündigungsprozess gegen die den Verbraucher schützende Regelung des § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB verstoße. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer „Kündigungsschaltfläche“, nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine „Bestätigungsseite“ geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie „jetzt kündigen“ enthalte.

Die Beklagte habe die „Bestätigungsseite“ nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei diese dergestalt aufgespalten, dass Nutzer zunächst auf eine Website geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angegeben müssten. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insbesondere keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie „jetzt kündigen“. Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Nutzer vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten. Eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht zulässig. Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen – insbesondere der Bestätigungsschaltfläche „jetzt kündigen“ führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.

Anmerkung

Der Kündigungs-Button gemäß § 312k BGB stellt gewissermaßen das Pendant zum „Jetzt-Kaufen“ oder „Jetzt-kostenpflichtig-Bestellen“-Button im fernabsatzrechtlichen Bereich dar. Während Anbieter hingegen großen Wert, es potentiellen Kunden möglichst einfach zu machen, einen kurzen, klaren und möglichst „Klick-armen“ Weg zum Bestell-Button zu finden, verhält sich die Interessenlage in Bezug auf den „Kündigung-Button“ diametral anders.

Ungeachtet der recht klaren Vorgaben in § 312k BGB und der in der Gesetzesbegründung ebenso deutlich zum Ausdruck kommenden Zielvorgabe des Gesetzgebers sind immer – wenn nicht der „Kündigungs-Button“ gänzlich unterschlagen wird – Gestaltungen festzustellen, mit welchen Website-Betreiber zwar formal die gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit bereitzuhalten scheinen, deren Ausübung allerdings durch umständliche Prozessgestaltung oder gesetzlich nicht vorgesehene Anforderungen erschweren. Hier fühlt man sich teilweise an die mittlerweile rückläufige Praxis der „Dark Pattern“ im Bereich von Cookie-Einwilligungen erinnert, bei denen das „Einverstanden“ prominent und grün leuchtend präsentiert wird, während sich ein „Ablehnen-Button“ in den Untiefen von verschachtelten „Einstellungen“ verbirgt.

Ob man die Regelung des § 312k BGB nach Lesart des OLG Düsseldorf nunmehr zwingend als „Zwei-Schritt-Lösung“ verstehen muss oder ob eine gleichwohl transparente und grundsätzlich „Hindernis-freie“ Erreichbarkeit eines Kündigungs-Buttons über eine „Drei-Schritt-Lösung“ möglicherweise auch noch vertretbar ist, kann man sicherlich streiten. Ungeachtet dessen ist die Düsseldorf Entscheidung als ein weiterer Warnschuss an Website-Betreiber zu verstehen, welche den Pflichten des § 312k BGB unterliegen. Maßnahmen, die den Eindruck erwecken, dass kündigungswilligen Verbrauchern die Ausübung einer von § 312k BGB bewusst als einfach zu gestaltenden Kündigungsmöglichkeit prozesstechnisch erschwert wird, werden auch künftig im Fokus verbraucherschützender Verfahren stehen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, da bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB nicht vorliegt. Sollte das Verfahren weitergehen, dürfte damit zu rechnen zu sein, dass auch der BGH einen eher strengen Maßstab an die rechtskonforme Gestaltung eines „Kündigungs-Buttons“ im Sinne von § 312k BGB legen wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/2024 OLG Düsseldorf vom 24.05.2024, abrufbar hier.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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