Nicht jeder Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung führt zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG

Die fehlerhafte Materialbezeichnung von Polyacryl als „Acryl“ stellt zwar einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar. Es fehlt jedoch an der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG, entschied das OLG Frankfurt am Main am 14.01.2021 (6 U 256/19).

Die Beklagte vertreibt über eine Online-Verkaufsplattform Bekleidungsstücke und bietet Dritten die Möglichkeit, Kleidungsstücke zu bedrucken und zu vertreiben. Informationen wie die Materialbezeichnung stammen von der Beklagten. Die Klägerin eröffnete einen Partnershop bei der Beklagten und wurde wegen der Materialangabe „Acryl“ von einem Dritten abgemahnt. Die Klägerin machte gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Abmahnkostenersatzansprüche wegen der Materialangabe „Acryl“ geltend.

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung enthält die für die Textilmaterialien zu verwendenden Bezeichnungen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Nr. 26 Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung lautet die vorliegend einschlägige Materialangabe „Polyacryl“. Wird stattdessen die Materialangabe „Acryl“ verwendet, stellt dies nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 Textilkennzeichnungsverordnung dar. Der Verstoß sei jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der angesprochene Verkehr werde keine Veranlassung zu der Annahme haben, dass es sich bei „Acryl“ um eine andere Faser als „Polyacryl“ handele. Das Vorenthalten der Information sei daher nicht geeignet, den angesprochenen Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei Angabe des Begriffs „Polyacryl“ nicht getroffen hätte.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2021 – 6 U 256/19

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Jennifer Jean Bender

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