Markenrechtsmodernisierungsgesetz – Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Durch das am 14. Januar 2019 in Kraft getretene Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) sind die Regelungen des fortbestehenden deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) teilweise geändert und ergänzt worden.

Durch das am 14. Januar 2019 in Kraft getretene Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) sind die Regelungen des fortbestehenden deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) teilweise geändert und ergänzt worden. Das Gesetz setzt die Vorgaben der neu gefassten europäischen Markenrechtsrichtlinie vom 16. Dezember 2015 (2015/2436/EU) in deutsches Recht um und soll die Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union intensivieren.

Wesentliche Änderungen gibt es insbesondere in folgenden Bereichen:

Gewährleistungsmarke

Nachdem es im deutschen Markenrechtssystem bislang nur Individual- oder Kollektivmarken gab, wurde nunmehr die auf europäischer Ebene bereits seit Oktober 2017 existente zusätzliche Kategorie der Gewährleistungsmarke auch ins deutsche MarkenG eingeführt (§§ 106a ff. MarkenG).

Die Gewährleistungsmarke soll Prüfsiegeln, bei denen nicht die Herkunfts-, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht, eine stärkere rechtliche Stellung einräumen als bisher.

Moderne Markenformen

Um den Bedürfnissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung zu tragen, orientiert sich auch die Schutzfähigkeit fortan an neuen Kriterien: Während Marken bislang zwingend grafisch darstellbar sein mussten, können Zeichen aufgrund einer Änderung des § 8 MarkenG fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden. So ist nunmehr etwa eine Wiedergabe in Audio- oder Bilddateien zulässig, sofern das Zeichen eindeutig und klar bestimmbar ist.

Widerspruchsverfahren

Auch im Widerspruchsverfahren (§§ 42 ff. MarkenG) finden sich zahlreiche weitere Änderungen, welche die Stellung des Markeninhabers stärken. So hat der Inhaber mehrerer älterer Rechte künftig die Möglichkeit, diese mit einem einzigen Widerspruch geltend zu machen. Zudem kann ein Widerspruch nunmehr auch auf geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gestützt werden.

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

In § 53 MarkenG wird das bisherige Löschungsverfahren durch ein Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ersetzt. Danach können ab dem 1. Mai 2020 auch relative Schutzhindernisse in den amtlichen Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden und müssen im Gegensatz zu bisher nicht mehr in einem deutlich kostenintensiveren Verfahren vor den ordentlichen Gerichten klageweise zur Durchsetzung gebracht werden.

Lizenzen

Mehr Transparenz bringt schließlich die Möglichkeit, Lizenzen oder die Bereitschaft zur Lizenzvergabe ins Markenregister eintragen zu lassen.