Auf sämtlichen Euro-Geldscheinen der ersten und zweiten Serie ist die europäische Landmasse abgebildet. Diese Abbildungen gehen in abgewandelter Form auf eine Darstellung zurück, die im Jahr 1996 im Rahmen eines Wettbewerbes, der anlässlich der Gestaltung der Euro-Banknoten veranstaltet wurde, zum Siegerentwurf gekürt wurde. Ein Geograf und Kartograf, der angibt, der Urheber dieses Entwurfs zu sein, machte vor dem LG Frankfurt a. M. (Urt. v. 18.05.2022 – 2-06 O 52/21) einen Anspruch auf angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung i. S. d. Urheberrechtsgesetzes gegenüber der Europäischen Zentralbank wegen der Nutzung der Abbildung auf den Euro-Banknoten geltend.
Die Ursprungsdatei, die im Rahmen des Wettbewerbs zum Siegerentwurf gekürt wurde, beruhte insbesondere auf einer kompositorischen Zusammenführung mehrerer Satellitenbilder. Das Landgericht Frankfurt a. M. wies die Klage ab. Es sei weder ein Anspruch auf angemessene Vergütung i. S. d. § 32 UrhG noch ein Anspruch auf weitere Beteiligung des Urhebers i. S. d. 32a UrhG gegeben.
Beide Ansprüche scheiterten nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass die in Rede stehende Darstellung der europäischen Landmasse nicht in der ursprünglichen Form von der Beklagten genutzt werde, sondern nur in abgewandelter Form. Die auf den Euro-Geldscheinen der ersten und zweiten Serie vorhandenen Abbildungen des europäischen Kontinents seien vielmehr eine freie Bearbeitung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Sie weichen laut Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. optisch so stark von der in Rede stehenden Ursprungsdatei ab, dass sie im Sinne des Urheberrechts als neue Werke anzusehen sind, die einen hinreichenden Abstand zur Ursprungsdatei wahren.
Es sei bereits fraglich, ob bei der konkreten Zusammenführung der Satellitenbilder im Rahmen der Ursprungsdatei von einem Werk i. S. d. UrhG gesprochen werden könne. Allenfalls könne nur von einem geringen Schutzumfang ausgegangen werden. Hieran anknüpfend sei im Rahmen eines Gesamtvergleichs der in Rede stehenden Abbildungen ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Ursprungsdatei anzunehmen. Insbesondere sei zunächst zu beachten, dass die Euro-Scheine als Gesamtwerk eine Vorder- und Rückseite enthielten und die Abbildung der europäischen Landmasse nur einen Teil ausmache. Zudem seien insbesondere auch farbliche Unterschiede bei der jeweiligen Darstellung des europäischen Kontinents vorhanden. Des Weiteren seien die Darstellungen von Landschaftselementen auf den Geldscheinen im Gegensatz zur Ursprungsdatei allenfalls nur noch in einem Mindestmaß vorhanden und es seien geografische Veränderungen vorgenommen worden.