Keine Falle: Veröffentlichung eines Urteils gegen einen namentlich genannten Mitbewerber kann zulässig sein

Der BGH billigt einen berechtigten Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung zu, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die untersagten unlauteren Geschäftsmethoden des Wettbewerbers haben und eine diesbezügliche Aufklärung dazu führen kann, sonst drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen von ihnen abzuwenden (BGH, Urteil vom 06.05.2021, Az. I ZR 167/20 – Vorsicht Falle).

Der Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte gegen die Klägerin im Jahr 2013 ein Urteil mit strafbewehrtem Unterlassungstenor bezüglich verschiedener geschäftlicher Handlungen erwirkt, darunter betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit telefonischer Anzeigenakquise. Den Urteilstenor hatte der Beklagte unter namentlicher Bezeichnung der Klägerin auf seiner Internetseite unter dem Menüpunkt „Vorsicht Falle“ im Zusammenhang mit einem Text veröffentlicht, in dem er vor unlauteren Methoden von unseriösen Verlagen bei der Anzeigenwerbung warnte. In diesem Zusammenhang bat der Beklagte Besucher seiner Webseite um Mitteilung bekanntgewordener Verstöße gegen diesen Tenor, um diese durch Ordnungsmittel ahnden lassen zu können. Die Klägerin sah in ihrer namentlichen Nennung im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Urteilstenors eine unlautere Herabsetzung und begehrte nun ihrerseits Unterlassung der Veröffentlichung.

Der BGH hielt die Veröffentlichung allerdings für zulässig und bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz. Ein Unterlassungsanspruch bestehe weder aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 UWG noch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Veröffentlichung des Urteils sich für das Ansehen der Klägerin abträglich auswirke, da sie in ein negatives Licht gerückt und ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützter geschäftliche Ruf beeinträchtigt werde. Da die Behauptung wahrer Tatsachen jedoch in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG falle, sei eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Diese Abwägung fiel zugunsten des Beklagten aus. Der BGH erkannte, dass eine Warnung vor Geschäftspraktiken der Klägerin auch mehrere Jahre nach Erlass des Urteils noch verhältnismäßig sei. Die abgeurteilten Geschäftspraktiken seien von allgemeinem Interesse, weil das Maß der Irreführung aufgrund des betrügerischen Charakters der untersagten Handlungen besonders schwer wiege, mit denen die Klägerin etwa ein Näheverhältnis zur Polizei und/oder die Erteilung eines vermeintlichen Anzeigenauftrags suggeriere. Das Aufklärungsinteresse anderer Marktteilnehmer zur Rechtfertigung der Veröffentlichung sei daher hoch zu gewichten. Die Wiedergabe der gerichtlich untersagten Geschäftsmethoden diene nicht allein dem wettbewerblichen Interesse des Beklagten, sondern zugleich der Vermeidung erneuter Opfer durch verbotene unlautere Geschäftsmethoden der Klägerin. Die namentliche Nennung sei weiterhin geeignet, die Klägerin von einer Wiederaufnahme der unlauteren und verbotenen Geschäftspraktiken abzuhalten, da hierdurch das Risiko erhöht werde, dass Betroffene dem Beklagten entsprechende Verstöße melden würden. Zu demselben Ergebnis führe auch die Abwägung im Rahmen der Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, weswegen auch kein deliktsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe.