Die EVB-IT Cloud sind da – neue Vertragsmuster und Bedingungen für Cloud und Software as a Service

Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hat der IT-Planungsrat die „EVB-IT Cloud“ gebilligt und seinen Mitgliedern zur Anwendung empfohlen. Die Mitglieder des Bitkom-Arbeitskreises Öffentliche Aufträge haben sich für die Veröffentlichung der zwischen Öffentlicher Hand und der Verhandlungsdelegation des Bitkom abgestimmten EVB-IT Cloud ausgesprochen.

Gegenstand und Grundkonzept

Die EVB-IT Cloud wurden für die Beschaffung von Cloudleistungen, insbesondere IaaS, PaaS, SaaS und MCS (Managed Cloudservices) erarbeitet. Elemente und Aufbau der EVB-IT Cloud sind in den „Hinweisen zur Nutzung der EVB-IT Cloud“ beschrieben:

Der „EVB-IT Cloudvertrag“ ist ein Vertragsmuster für Cloudleistungen. Hier können, wie in den anderen EVB-IT Vertragsmustern auch, fallspezifische Regelungen getroffen werden. In das Dokument sind die „EVB-IT Cloud – AGB“ fest einbezogen. Darüber hinaus sollen bei Bedarf die weiteren EVB-IT Cloud-Dokumente, namentlich der „Kriterienkatalog für Cloudleistungen“ die „Anlage auftragnehmerseitige AGB“ einbezogen werden.

Der „Kriterienkatalog für Cloudleistungen“ bietet die Möglichkeit, differenzierte Vorgaben für die konkreten Cloudleistungen zu machen und von den Regelungen in den EVB-IT Cloud-AGB abzuweichen oder über diese hinauszugehen. Zudem bietet der Kriterienkatalog die Möglichkeit, bezogen auf konkrete Leistungs- und Regelungsbereiche, auf weitere auftraggeberseitige Anlagen sowie gezielt auf einzelne Regelungen in auftragnehmerseitigen AGB zu verwiesen. Der Kriterienkatalog ist ein optionaler Bestandteil der EVB-IT Cloud. Bei der partiellen Zulassung von auftragnehmerseitgen AGB wird seine Anwendung jedoch empfohlen.

Die „Anlage auftragnehmerseitige AGB “ist neu im Gefüge der EVB-IT Dokumente. Sie soll eine kontrollierte und vergaberechtskonforme Öffnung der EVB-IT Cloud für auftragnehmerseitige AGB ermöglichen. Der hohe Standardisierungsgrad von Cloudleistungen könne es je nach Leistungsgenstand erforderlich machen, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Cloudanbietern partiell einzubeziehen. Dies insbesondere, weil gerade Anbieter mit einem großen Portfolio ihre Leistungen praktisch nur über weitgehend vereinheitlichte Vertragsbedingungen abbilden könnten. Solche AGB können z.B. die Cloud-AGB des Auftragnehmers aber auch die eines Unterauftragnehmers des Auftragnehmers sein, wenn dieser die Cloudleistungen, z.B. ein IaaS anbietet.

Es wurde zur Erhaltung der Vergleichbarkeit von Angeboten bewusst ausgeschlossen, komplette und damit i.d.R. nicht vergleichbare auftragnehmerseitige AGB vorrangig einzubeziehen. Vielmehr soll der Beschaffer im Vorfeld die Punkte identifizieren, in denen eine Geltung von auftragnehmerseitigen AGB in Betracht kommt und diese Punkte ggf. zum Gegenstand des Verfahrens machen, z.B. in Form von Bewertungskriterien in einer Leistungsbewertungsmatrix.

Umsetzungshinweise

Die Verabschiedung der EVB-IT Cloud war mit Blick auf die erhebliche Verbreitung von Cloud- bzw. SaaS-Angeboten überfällig. Bis dato war eine Abbildung solcher Leistungen auf Basis der bislang verabschiedeten EVB-IT im Übrigen, namentlich dem EVB-IT Service, zwar grundsätzlich möglich, allerdings nur mit erheblichen Modifikationen und umfangreichen Zusatzregelungen.
Zudem stellte sich – wie vom neuen Konzept zugtreffend aufgegriffen – das Problem, dass Cloud-Services oftmals sehr standardisiert angeboten werden und in gewissem Rahmen eine Berücksichtigung der Konzepte der Anbieter geboten ist, wenn man diese nicht schon per se bzw. mit Blick auf für die Praxis gerade nicht verbreitete Vertragsbedingungen faktisch ausschließen möchte. Hier bietet der Ansatz einer partiellen Berücksichtigungsfähigkeit von Anbieter-AGB einen durchaus tauglichen Ansatz, wobei man die Praxistauglichkeit und auch Marktakzeptanz in den kommenden Monaten genau beobachten sollte.

Das neue Vertragsmuster nebst Anlagen ist abrufbar unter: https://www.cio.bund.de/Web/DE/IT-Beschaffung/EVB-IT-und-BVB/Aktuelle_EVB-IT/aktuelle_evb_it_node.html#doc4623280bodyText3

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

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