Die Erhebung eines Zahlungsentgelts für die Nutzung der Zahlungsmethoden „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ ist zulässig

Mit seinem Urteil vom 10.10.2019 (Az. 29 U 4666/18) hat das OLG München entschieden, dass ein Verkäufer ein zusätzliches Entgelt für eine Zahlung per „PayPal“ oder „Sofortüberweisung“ zu Lasten des Käufers verlangen kann.

Sachverhalt

Die FlixMobility GmbH hat bei der Buchung von Tickets für die Bezahlung mit den Bezahldiensten „Sofortüberweisung“ sowie „PayPal“ ein Zahlungsentgelt erhoben.

Die Wettbewerbszentrale sah dies als unzulässig an, da die entsprechenden Zahlungsmethoden von § 270a BGB, welcher als Marktverhaltensregel zu qualifizieren sei, erfasst würden und klagte gegen die FlixMobility GmbH.

In Übereinstimmung mit der bisherigen überwiegenden Rechtsauffassung fällt die „Sofortüberweisung“ nach Ansicht der Wettbewerbszentrale unter die gesetzliche Regelung des § 270a BGB, weil es sich um eine einfache SEPA-Überweisung handele, die in der Vorschrift ausdrücklich genannt werde. Auch hinsichtlich „PayPal“ vertritt sie die Auffassung, dass die gesetzliche Vorschrift anwendbar sei, insbesondere weil das „PayPal“-Konto per Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder Überweisung aufgeladen werde.

Der zum 13.01.2018 in Kraft getretene § 270a BGB betrifft das sog. „Surcharging“-Verbot, nach welchem gesonderte Gebühren für bestimmte bargeldlose Zahlungsmethoden verboten sind. So regelt § 270a BGB:

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Das LG München I gab der Wettbewerbszentrale in erster Instanz recht. Es war der Ansicht, dass die in Rede stehenden Zahlungsmethoden „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ von § 270a BGB erfasst würden. Gegen das Urteil des LG München I legte die FlixMobility GmbH Berufung ein.

Entscheidung

Das mit der Berufung befasste OLG München entschied nun, dass die Berechnung eines zusätzlichen Zahlungsentgelts bei Zahlung per „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ durch die Beklagte zulässig sei, da die Regelung des § 270a BGB diese beiden Zahlungsmethoden gerade nicht erfassen würde.

Das Gericht führt aus, dass weder „PayPal“ noch „Sofortüberweisung“ in der genannten Vorschrift wörtlich enthalten seien. Eine analoge Anwendung des § 270a BGB scheide hier zudem aus. So sei nämlich bei beiden Zahlungsmethoden ein drittes Unternehmen zwischengeschaltet, weder bei „PayPal“ noch bei „Sofortüberweisung“ erfolge eine direkte SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift von dem Verbraucher an den Verkäufer. Darüber hinaus stelle die Zahlung per „Sofortüberweisung“ aufgrund der erfolgenden Bonitätsprüfung einen Vorteil zur Verfügung, den der Verbraucher bezahlen müsse, wenn er sich für diese Art der Zahlung entscheide.

Das OLG München hat die Revision zugelassen, es bleibt daher abzuwarten, wie sich der BGH zu den Zahlungsmethoden positionieren wird, sofern die Wettbewerbszentrale ihre geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Da beide Zahlungsmethoden „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ im E-Commerce tagtäglich verwendet werden, ist die rechtliche Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Erhebung eines Zahlungsentgelts für beide Zahlungsmethoden von grundsätzlicher Bedeutung.

Quelle: OLG München, Urteil vom 10.10.2019, Az. 29 U 4666/18 – noch nicht veröffentlicht und nicht rechtskräftig (vgl. Infobrief der Wettbewerbszentrale „Wettbewerbsrecht, Jahrg. 19, Nr. 41-42/2019, 08.10.-20.10.2019“)