BPatG – Nicht rechtzeitiger Widerspruch gegen Design-Nichtigkeitsantrag

In seiner Entscheidung Tabaktopf (v. 08.09.2016, Az. 30 W (Pat) 801/16) hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts grundlegende Feststellungen zum Verfahren bei einem Design-Nichtigkeitsantrag nach § 34a DesignG getroffen.
Nach Ansicht des BPatG gilt Folgendes:

  • Legt der Inhaber eines eingetragenen Designs nicht fristgerecht Widerspruch gegen einen Nichtigkeitsantrag nach § 34a DesignG ein, kann er nach dieser Fristversäumung nicht mehr mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Nichtigkeitsantrag gehört werden.
  • In einem Beschwerdeverfahren gegen einen die Nichtigkeit feststellenden bzw. erklä-renden Beschluss des DPMA (§ 34a Abs. 2 Satz 2 DesignG) kann der Designinhaber nur geltend machen, dass eine Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit aus formel-len Gründen zu unterbleiben habe.
  • Eine „Schlüssigkeit“ des Nichtigkeitsantrages nach § 34a DesignG im Sinne einer nachvollziehbaren Begründung eines Nichtigkeitsgrundes ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung des BPatG überzeugt nicht. Gerade weil es erforderlich ist, dass das DPMA die Nichtigkeit mit einem rechtsmittelfähigen Beschluss feststellt oder erklärt, muss es in diesem Rechtsmittelverfahren dem Designinhaber möglich sein, materiell-rechtliche Ein-wendungen gegen den Löschungsantrag vorzubringen. In diesem Zusammenhang ist es dann auch sinnvoll, zu fordern, dass der Nichtigkeitsantrag im Hinblick auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe „schlüssig“ in dem Sinne sein muss, dass sich aus der Begründung nachvollziehbar das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes ergibt.